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Anhang: IV. Die Verfassung der Schutzgebiete.
schriften der $$ 20 bis 22, des $ 23 Abs. 1 bis 3 und 5, der $$ 26, 29 bis 31, 33 bis 35,
37 bis 45, 47, 48, 52 bis 75 des (iesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit finden entsprechende
‚Anwendung.
$ 4. Die Eingeborenen unterliegen der im $ 2 geregelten Gerichtsbarkeit und den im
$ 3 bezeichneten Vorschriften nur insoweit, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt
wird. Den Eingeborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Teile
der Bevölkerung gleichgestellt werden.
$& 5. Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
$ 6. Durch Kaiserliche Verordnung kann:
1.
6.
-]
in Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich sind, Gefängnis bis zu einem Jahre, Haft, Geldstrafe und Einziehung
einzelner Gegenstände angedroht werden;
. vorgeschrieben werden, dass in Strafsachen
a) die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft mit der Massgabe eintritt, dass, soweit
die Staatsanwaltschaft zuständig ist, die Vorschriften der $$ 56, 65 und des $ 71
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit ausser Anwendung
bleiben,
h) eine Voruntersuchung stattfindet, deren Regelung der Verordnung vorbehalten
bleibt,
ce) der $ 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit keine Anwendung
findet;
. angeordnet werden, dass in Strafsachen, wenn der Beschluss über die Eröffnung des
Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit.
der Schöffengerichte oder zu den in den $$ 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes
bezeichneten Vergehen gehört, in der Hauptverhandlung eine Zuziehung von Bei-
sitzern nicht erforderlich ist;
die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen
den Gerichten der Schutzgebiete in der Weise übertragen werden, dass für diese
Sachen, soweit nicht auf Grund der Nr. 2 etwas anderes bestimmt wird, die Vorschrif-
ten Anwendung finden, welche für die im $ 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsular-
gerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten;
. an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung nicht enthaltende Art der
Vollstreckung der Todesstrafe angeordnet werden;
die nach dem (iesetz über die Konsulargerichtsbarkeit begründete Zuständigkeit
des Reichsgerichts einem Konsulargericht oder einem Gerichtshof in einem Schutz-
eebiet übertragen und über die Zusammensetzung des letzteren Gerichtshofs sowie
über das Verfahren in Berufungs- und Beschwerdesachen, die vor einem dieser Ge-
richte zu verhandeln sind, mit der Massgabe Anordnung getroffen werden, dass das
Giericht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern bestehen muss;
für die Zustellungen, die Zwangsvollstreekung und das Kostenwesen die Anwen-
dung einfacherer Bestimmungen vorgeschrieben werden;
für die gerichtliche und notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften mit Ausschluss
der Verfügungen von Todeswegen ein einfacheres Verfahren vorgeschrieben sowie
die Zuständigkeit der Notare eingeschränkt werden;