480 Anhang: 1V. Die Verfassung der Schutzgebiete.
zu klagen und verklagt zu werden. In solchem Falle haftet den Gläubigern für alle Ver-
bindlichkeiten der Kolonialgesellschaft nur das Vermögen derselben.
Das Gleiche gilt für deutsche Gesellschaften, welche den Betrieb eines Unternehmens
der im Abs. 1 bezeichneten Art in dem Hinterland eines deutschen Schutzgebiets oder in
sonstigen dem Schutzgebiete benachbarten Bezirken zum Gegenstand und ihren Sitz entweder
im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirke haben.
Der Beschluss des Bundesrats und im Auszuge der Gesellschaftsvertrag sind durch den
Reichskanzler zu veröffentlichen.
$ 12. Der (iesellschaftsvertrag hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten:
1. über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft;
2. über die Vertretung der Giesellschaft Dritten gexenüber;
3. über die Befugnisse der die (iesellschaft leitenden und der die Leitung beaufsichti-
senden Organe derselben;
4. über die Rechte und Pflichten der einzeinen Mitglieder;
5. über die Jahresrechnung und Verteilung des Gewinns;
6. über die Auflösung der Gesellschaft und die nach derselben eintretende Vermögens-
verteilung.
$ 13. Die Gesellschaften, welche die im $ 11 erwähnte Fähigkeit durch Beschluss des
Bundesrats erhalten haben, unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers. Die einzelnen
Befugnisse desselben sind in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.
$ 14. Den Angehörigen der im Deutschen Reiche anerkannten Religionsgemeinschaften
werden in den Schutzgebieten Gewissensfreiheit und religiöse Duldung gewährleistet. Die
freie und öffentliche Ausübung dieser Kulte, das Recht der Erbauung gottesdienstlicher Ge-
bäude und der Einrichtung von Missionen der bezeichneten Religionsgemeinschaften unter-
liegen keinerlei gesetzlicher Beschränkung noch Hinderung.
$ 15. Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anord-
nuneen zu erlassen.
Der Reichskanzler ist befugt, für die Schutzgebiete oder für einzelne Teile derselben
polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen die
Nichtbefolgung derselben Gefängnis bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung
einzelner Gegenstände anzudrohen.
Die Ausübung der Befugnis zum Erlasse ven Ausführungsbestimmungen (Abs. 1) und
von Verordnungen der im Abs. 2 bezeichneten Art kann vom Reichskanzler der mit einem
Kaiserlichen Schutzbriefe für das betreffende Schutzgebiet versehenen Kolonialgesellschaft
sowie den Beamten des Schutzgebietes übertragen werden.
$ 16. Für Schutzgebiete, in denen das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom
10. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 197) und das Gesetz, betreffend die Eheschliessung und
die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870
noch nicht in Kraft gesetzt sind, wird der Zeitpunkt, in welchem die $$ 2 nis 7 dieses Ge-
setzes in Kraft treten, durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
2. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse
inden deutschen Schutzgebieten.
Vom 2. Novempber 1900. (RGPl. S. 1005.)
Wir Wilhelm. von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen ete, verordnen
im Namen des Reichs was folet: