Anhang: IV. Die Verfassung der Schutzgebiete. 481
$ 1. Das Gesetz, betreffend Aenderungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75, Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 365),
vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 809) tritt in den Schutzgebieten anı 1. Januar 1901 in
Kraft.
& 2. Den Eingeborenen werden im Sinne des $ 4 und des $ 7 Abs. 3 des Schutzgebiets-
gesetzes die Angehörigen fremder farbiger Stämme gleichgestellt, soweit nicht der Gouver-
neur (Landeshauptmann) mit Genelimigung des Reichskanzlers Ausnahmen bestimmt.
Japaner gelten nicht als Angehörige farbiger Stämme.
$ 3. Die im $ 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900
(Reichs-Gesetzbl. S. 213) bezeichneten, dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vor-
schriften bleiben ausser Anwendung, soweit sie die Rechte an Grundstücken, das Berg-
werkseigentum sowie die sonstigen Berechtigungen betreffen, für welche die sich auf
Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten. Soweit diese Verhältnisse noch nicht
durch Kaiserliche Verordnung geregelt sind, ist der Reichskanzler und mit dessen Ge-
nehmigung der Gouverneur (Landeshauptmann) bis auf weiteres befugt, die erforder-
lichen Bestimmungen zu treffen '!).
$ 4. Die Vorschriften der Gesetze über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst,
von Photographien, von Erfindungen, von Mustern und Modellen, von Gebrauchsmustern
und von Warenbezeichnungen finden Anwendung.
$ 5. In Strafsachen tritt, sofern es sich um Verbrechen oder Vergehen handelt, die
Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft bei der Hauptverhandlung in erster Instanz, bei der
Einlegung von Rechtsmitteln und bei dem Verfahren in zweiter Instanz ein.
Der Staatsanwalt wird von dem Gouverneur (Landeshauptmann), in dem Inselgebiete
der Karolinen, Palau und Marianen von dem durch den Gouverneur zu bestimmenden Be-
amten bestellt. Die Auswahl erfolgt aus der Zahl der Beamten des Schutzgebietes. Sofern
dies nicht ausführbar ist, können andere geeignete Personen als Staatsanwälte bestellt werden.
Der Staatsanwalt untersteht der Aufsicht und Leitung desjenigen Beamten, welcher ihn
bestellt hat.
Soweit der Staatsanwalt zuständig ist, bleiben die Vorschriften des $ 65 und des $ 71
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit ausser Anwendung.
$ 6. In Strafsachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Beisitzern
statt, wenn der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum
Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den $$ 74,
75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört.
Diese Vorschrift findet für das Schutzgebiet von Kiautschou keine Anwendung.
$ 7. Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sa-
chen wird den Gerichten erster Instanz übertragen. Für diese Sachen finden die Vorschriften
Anwendung, welche für die im $ 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit
vom 7. April 1900 bezeichneten Strafsachen gelten.
$ 8. Die nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 begrün-
dete Zuständigkeit des Reichsgerichts wird für das Schutzgebiet von Togo der Gerichts-
behörde zweiter Instanz im Schutzgebiete von Kamerun, für das Schutzgebiet von Kiaut-
schou dem Kaiserlichen Konsulargericht in Schanghai, für das Inselgebiet der Karolinen,
Palau und Marianen der Gerichtsbehörde zweiter Instanz im Schutzgebiete von Deutsch-
Neu-Guinea, für die übrigen Schutzgebiete der in einem jeden derselben errichteten Ge-
richtsbehörde zweiter Instanz mit der Massgabe übertragen, dass das Gericht aus dem zur
1) Aufgehoben durch die Kaiserl. Verordn. v. 21. Nov. 1902 betreffend die Rechte
an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten. RGBl. S, 283.
Laband, Reichsstaatsrecht. 6. Aufl. 3i