$ 12 Der Reichstag. s3
stellen und zu entlassen und er ist die vorgesetzte Behörde desselben !). Auch
hat er die Verfügung über die im Etatsgesetz ausgeworfene Summe zur
Deckung der Bedürfnisse des Reichstages.
6. Zur Vorbereitung der Reichstagsbeschlüsse werden Abteilungen und
Kommissionen gebildet.
a) Die Abteilungen werden für jede Session sofort nach Zusammen-
tritt des Reichstages durch das Los gebildet. Der Reichstag zerfällt in 7 Ab-
teilungen von möglichst gleicher Mitgliederzahl; jedes Mitglied gehört einer
Abteilung an; den Abteilungen liegt ob die Vorprüfung der Wahlen und die
Wahl von Kommissionsmitgliedern.
b) Die Kommissionen werden durch Wahl gebildet und zwar
wählt jede Abteilung die gleiche Zahl von Kommissionsmitgliedern ?). Die
Kommissionen werden nur nach Bedürfnis gebildet, entweder für eine einzelne
Angelegenheit oder für Gruppen von Geschäften. Die Aufgabe der Kom-
missionen ist die Vorberatung des ihnen überwiesenen Gegenstandes und die
Berichterstattung an das Plenum.
7. Die Behandlung aller dem Reichstage gemachten Vorlagen des Bundes-
rates und derjenigen von Mitgliedern gestellten Anträge, welche Gesetz-
entwürfe enthalten, besteht in der Regel in 3 getrennten Beratungen.
Die erste Beratung ist auf eine allgemeine Erörterung beschränkt; der Be-
schluss des Reichstages ist lediglich darauf gerichtet, ob eine Kommission
mit der Vorberatung des Entwurfs zu betrauen oder ob die zweite Beratung
im Plenum vorzunehmen sei. Die zweite Beratung betrifft die einzelnen
Artikel und die zu demselben gestellten Abänderungsanträge, über welche
einzeln abgestimmt wird. Die gefassten Beschlüsse werden vom Präsidenten
mit Zuziehung der Schriftführer zusammengestellt. Die dritte Beratung hat
die eben erwähnte Zusammenstellung zur Grundlage; Abänderungsvorschläge
dürfen eingebracht werden, bedürfen aber der Unterstützung von 30 Mit-
gliedern. Die Abstimmung erfolgt über die einzelnen Artikel und Amende-
ments. Nach Beendigung der Beratung wird über die Annahme oder Ableh-
nung des Gesetzentwurfs im ganzen abgestimmt ?°).
8. Ueber die Verhandlungen werden Protokolle geführt, welche die
gefassten Beschlüsse, die Interpellationen nebst der Bemerkung, ob sie beant-
wortet sind, und die amtlichen Anzeigen des Präsidenten enthalten. Sie
werden von dem Präsidenten und zwei Schriftführern vollzogen und haben
den Charakter öffentlicher Urkunden. Ausserdem werden stenogra&-
phische Berichte aufgezeichnet. Die Ueberwachung der Revision
derselben liegt den Schriftführern ob. Die stenographischen Berichte, denen
als Anlagen alle schriftlichen Vorlagen, Anträge und Berichte beigegeben
1) Ges. v. 18. Mai 1907 $ 156.
2) Die Anzahl der Kommissionsmitglieder ist daher stets durch sieben teilbar.
3) Anträge, welche keine Gesetzentw. enthalten, bedürfen nur einer einmaligen
Beratung und Abstimmung; Abänderungsvorschläge hierbei bedürfen der Unterstützung
von 30 Mitgliedern. Gesch.Ordn. $ 23. Ueber die Behandlung von Interpellationen und
von Anträgen auf Erlass einer Adresse an den Kaiser siehe Gesch.O. $ 32. 67.
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