Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

$ 12 Der Reichstag. s3 
stellen und zu entlassen und er ist die vorgesetzte Behörde desselben !). Auch 
hat er die Verfügung über die im Etatsgesetz ausgeworfene Summe zur 
Deckung der Bedürfnisse des Reichstages. 
6. Zur Vorbereitung der Reichstagsbeschlüsse werden Abteilungen und 
Kommissionen gebildet. 
a) Die Abteilungen werden für jede Session sofort nach Zusammen- 
tritt des Reichstages durch das Los gebildet. Der Reichstag zerfällt in 7 Ab- 
teilungen von möglichst gleicher Mitgliederzahl; jedes Mitglied gehört einer 
Abteilung an; den Abteilungen liegt ob die Vorprüfung der Wahlen und die 
Wahl von Kommissionsmitgliedern. 
b) Die Kommissionen werden durch Wahl gebildet und zwar 
wählt jede Abteilung die gleiche Zahl von Kommissionsmitgliedern ?). Die 
Kommissionen werden nur nach Bedürfnis gebildet, entweder für eine einzelne 
Angelegenheit oder für Gruppen von Geschäften. Die Aufgabe der Kom- 
missionen ist die Vorberatung des ihnen überwiesenen Gegenstandes und die 
Berichterstattung an das Plenum. 
7. Die Behandlung aller dem Reichstage gemachten Vorlagen des Bundes- 
rates und derjenigen von Mitgliedern gestellten Anträge, welche Gesetz- 
entwürfe enthalten, besteht in der Regel in 3 getrennten Beratungen. 
Die erste Beratung ist auf eine allgemeine Erörterung beschränkt; der Be- 
schluss des Reichstages ist lediglich darauf gerichtet, ob eine Kommission 
mit der Vorberatung des Entwurfs zu betrauen oder ob die zweite Beratung 
im Plenum vorzunehmen sei. Die zweite Beratung betrifft die einzelnen 
Artikel und die zu demselben gestellten Abänderungsanträge, über welche 
einzeln abgestimmt wird. Die gefassten Beschlüsse werden vom Präsidenten 
mit Zuziehung der Schriftführer zusammengestellt. Die dritte Beratung hat 
die eben erwähnte Zusammenstellung zur Grundlage; Abänderungsvorschläge 
dürfen eingebracht werden, bedürfen aber der Unterstützung von 30 Mit- 
gliedern. Die Abstimmung erfolgt über die einzelnen Artikel und Amende- 
ments. Nach Beendigung der Beratung wird über die Annahme oder Ableh- 
nung des Gesetzentwurfs im ganzen abgestimmt ?°). 
8. Ueber die Verhandlungen werden Protokolle geführt, welche die 
gefassten Beschlüsse, die Interpellationen nebst der Bemerkung, ob sie beant- 
wortet sind, und die amtlichen Anzeigen des Präsidenten enthalten. Sie 
werden von dem Präsidenten und zwei Schriftführern vollzogen und haben 
den Charakter öffentlicher Urkunden. Ausserdem werden stenogra&- 
phische Berichte aufgezeichnet. Die Ueberwachung der Revision 
derselben liegt den Schriftführern ob. Die stenographischen Berichte, denen 
als Anlagen alle schriftlichen Vorlagen, Anträge und Berichte beigegeben 
1) Ges. v. 18. Mai 1907 $ 156. 
2) Die Anzahl der Kommissionsmitglieder ist daher stets durch sieben teilbar. 
3) Anträge, welche keine Gesetzentw. enthalten, bedürfen nur einer einmaligen 
Beratung und Abstimmung; Abänderungsvorschläge hierbei bedürfen der Unterstützung 
von 30 Mitgliedern. Gesch.Ordn. $ 23. Ueber die Behandlung von Interpellationen und 
von Anträgen auf Erlass einer Adresse an den Kaiser siehe Gesch.O. $ 32. 67. 
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