422 Gerichtswesen (Gerichtsverfassung).
(§ 28 R. 11. 3. 08 RGl. 71) oder aus einer der im § 363 des
HGB. bezeichneten Urkunden, 3. aus bestimmten handelsrechtlichen Ver-
hältnissen, namentlich aus dem der Mitglieder einer Handelsgesellschaft gegen-
einander und gegen die Gesellschaft, aus dem Gebrauch der Firma, der
Warenzeichen, Muster und Modelle, aus dem Erwerb eines bestehenden
Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem.
Erwerber, aus dem Rechtsverhältnis der Binnenschiffahrt, dem Seerecht usw.,
4. aus dem G. 7. 6. 09 (unlauterer Wettbewerb, Rl. 499, § 27), 5. aus
den §§ 45—48 Börs G. (Rl. 08, 215), 6. aus dem Reichs StG. (RGBl.g9,
833, § 94) hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung des Stempels geltend
gemacht wird (Handelssachen) (§ 101), aber nur dann, wenn der Kläger
die Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen in der Klageschrift
beantragt hat (§ 102); wegen des Antrages des Beklagten vgl. § 104. —
Die Kammern entscheiden in der Besetzung mit einem Mitgliede des Land-
gerichts als Vorsitzenden und 2 im Ehrenamt tätigen Handelsrichtern; in
Schiffersachen ist in 1. Instanz auch der Vorsitzende allein zuständig (§ 109).
Die Handelsrichter werden auf gutachtlichen Vorschlag der gemäß G. 24.
2. 70 u. 19. 8. 97 errichteten Handelskammern (s. S. 177) aus der Zahl
der in das Handelsregister eingetragenen, im Bezirke der Kammer wohnhaften
Kaufleute vom Könige auf 3 Jahre ernannt (§ 112, AussfG. § 7, Allg. V.
31. 3. 94, JIMll. 93; 10. 12. 03, JMl. 291 u. 12. 3. 04, JMBl. 65);
ihre Enthebung erfolgt durch den 1. Zivilsenat des ObLG. (§ 117).
8. Titel. Oberlandesgerichte. Sie werden mit einem Präsidenten
und der erforderlichen Zahl von Senatspräsidenten und Räten besetzt
(§ 119). Bei ihnen werden Zivil= und Strassenate gebildet (§ 120),
die in der Besetzung von 5 Mitgliedern entscheiden (§ 124). Sie sind
zuständig:
1. in Zivil sachen: für Berufung gegen die in 1. Instanz erlassenen
Endurteile der Landgerichte, Beschwerden gegen Entscheidungen der Land-
gerichte (§ 123 Nr. 1 u. 4, AusfG. § 49, KonkO. § 72f.), unmittelbar
für Beschwerden über verweigerte Rechtshilfe (§ 160) und über Sitzungs-
polizei-Ordnungsstrafen (§ 183).
2. in Strafsachen: für Revision gegen Urteile der Strafkammern
in der Berufungsinstanz, für Beschwerden gegen strafrichterliche Ent-
scheidungen 1. Instanz, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern
begründet ist, und gegen Entscheidungen der Strafkammern in der Be-
schwerde= und Berufungsinstanz (§ 123 Nr. 2 u. 5).
Auf Grund des Einf G. § 9 ist im Interesse der Rechtseinheit für
ganz Preußen das Oberlandesgericht in Berlin („Kammergericht“, Erl.
1. 9. 79) ausschließlich zuständig für die, nicht zur Zuständigkeit des
Reichsgerichts gehörenden Revisionen gegen Urteile der Strafkammern in
1. Instanz, also sofern die Revision ausschließlich auf die Verletzung
einer in den preußischen Gesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt
wird (§ 123 Nr. 3) und ferner für die Revdisionen gegen Urteile der
Strafkammern in der Berufungsinstanz und über alle Beschwerden gegen
Entscheidungen der Strafkammern, sofern eine nach Landesrecht straf-
bare Handlung (3. B. Forstdiebstahl) den Gegenstand der Untersuchung
bildet (Ausf G. § 50).