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W12.
Regierungs--Blatt
Königreich Mürttemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 4. April 1872.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Aufhebung des Verbots der Trauung im Auslande. —
Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes vom 19. September 1852 über die Steuer von Kapital-,
Renten-, Dienst= und Berufs-Einkommen.
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude=
und Gewerbe-Steuer auf die ersten 93 Monate des Etatsjahrs 1871—72.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
A) Gesetz,
betreffend die Aufhebung des Verbots der Trauung im Auslande.
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimenraths und unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Einziger Artikel.
Die landesgesetzlichen Bestimmungen in Betreff des Verbots der kirchlichen Trauung
im Auslande, und zwar das Generalrescript vom 20. Oktober 1741, die K. Verordnung
vom 4. September 1808, die K. Normalresolution vom. 16. Dezember 1812,
die Ziff. 2 Abs. 2 und 3 der K. Verordnung vom 7. August 1819 sind aufgehoben.