Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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W12.
Regierungs--Blatt

Königreich  Mürttemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  4.  April  1872.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Trauung  im  Auslande.  —
Gesetz,  betreffend  Abänderungen  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852  über  die  Steuer  von  Kapital-,
Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=
  und  Gewerbe-Steuer  auf  die  ersten  93  Monate  des  Etatsjahrs  1871—72.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Gesetz,
betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Trauung  im  Auslande.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimenraths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen

  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Einziger  Artikel.

Die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  in  Betreff  des  Verbots  der  kirchlichen  Trauung
  im  Auslande,  und  zwar  das  Generalrescript  vom  20.  Oktober  1741,  die  K.  Verordnung
  vom  4.  September  1808,  die  K.  Normalresolution  vom.  16.  Dezember  1812,
die  Ziff.  2  Abs.  2  und  3  der  K.  Verordnung  vom  7.  August  1819  sind  aufgehoben.