428 8 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
aus ihrer Mitte gewählt, und so verteilt, daß vier aus den Kreisen der
industriellen Genossenschaften und Arbeiter, vier von den land- und
forstwirtschaftlichen Genossenschaften und Arbeitern, und vier von der
Seeberufsgenossenschaft und den gegen Seeunfälle Versicherten gewählt
werden, und zwar je zwei Vertreter der Arbeitgeber und je zwei Ver-
treter der Versicherten '). Nicht wählbar ist, wer zum Amite eines
Schöffen unfähig ist?). Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder
und ihrer Stellvertreter währt fünf Jahre. Wenn es sich um allge-
meine Angelegenheiten handelt, nehmen alle diese Mitglieder an den
Verhandlungen und Beschlüssen teil; wenn es sich dagegen um be-
sondere Angelegenheiten einer der drei Gruppen handelt, so sind die
Vertreter der betreffenden Gruppe zuzuziehen . Die übrigen Beamten
werden vom Reichskanzler ernannt. In wichtigeren, im Gesetz spe-
zialisierten Fällen ist die Beschlußfassung durch die Anwesenheit von
mindestens fünf Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden) bedingt,
unter denen sich je ein Vertreter der Genossenschaftsvorstände und
der Arbeiter befinden müssen; bei gewissen Entscheidungen sind zwei
richterliche Beamte zuzuziehen‘). Im übrigen werden die Formen des
Verfahrens und der Geschäftsgang durch kaiserliche Verord-
nung unter Zustimmung des Bundesrates geregelt’). Die jetzt geltende
Verordnung ist vom 19. Oktober 1900 (Reichsgesetzbl. S. 983). Ueber
die Zuständigkeit des Reichsversicherungsamts siehe Bd. 3, $ 82.
7. Das Aufsichtsamt für Privatversicherungenin
Berlin. Das Reichsgesetz vom 12. Mai 1901 unterwirft Privatunter-
nehmungen, welche den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum
Gegenstande haben, staatlicher Beaufsichtigung. Diese Beaufsichtigung
wird von den Landesbehörden ausgeübt, wenn der Geschäftsbetrieb
durch die Satzung oder die »sonstigen Geschäftsunterlagen« auf das
Gebiet eines Bundesstaats beschränkt ist; andernfalls durch die Reichs-
behörde (Ges. 82). Auch kann die Beaufsichtigung von Versicherungs-
unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb auf das (rebiet eines Bundes-
staats beschränkt ist, auf Antrag dieses Staates mit Zustimmung des
Bundesrats durch Kaiserliche Verordnung dem Reichsamt übertragen
werden (Ges. $ 3 Abs. 1). Dies ist geschehen in Hessen, Bremen,
Schaumburg-Lippe, Mecklenburg-Strelitz und Lippe‘). Die Aufsichts-
behörde hat den ganzen Geschäftsbetrieb der Versicherungsunterneh-
mungen, insbesondere die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und
die Einhaltung des Geschäftsplanes zu überwachen; sie ist befugt, die
1) Reichsgesetz vom 30. Juni 1900, 8 11.
2) Daselbst $ 12 die näheren Vorschriften über die Wählbarkeit und $ 14 über
das Wahlverfahren.
3) Daselbst 8 16, Abs. 2.
4) Daselbst $ 16, Abs. 1. Ueber die Besetzung enthalten die S$ 17 und 18 noch
nähere Vorschriften.
5) Daselbst $ 19, Abs. 4.
6) V. v. 3. Febr. 1902 (RGBI.S.43); v. 16. Nov. 1902 (S. 279); v. 13. Dez. 1904 (S. 449).