502 8 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
c) Wenn der Beamte bei Beginn des Monats im Dienste war, so
ist der Besoldungsanspruch für den ganzen Monat erworben. (Sterbe-
monat) }).
d) Die Besoldung der Beamten kann von Gläubigern derselben
nicht völlig mit Beschlag belegt werden. Daß sie teilweise als
Befriedigungsobjekt in Anspruch genommen werden kann, beruht
darauf, daß sie dem Beamten mehr als notdürftigen, daß sie ihm
standesgemäßen Unterhalt gewährt. Soweit sie zu dem notdürftigen
Unterhalt erforderlich ist, ist sie überhaupt kein Exekutionsobjekt.
In dieser Hinsicht ist eine gemeinrechtliche Regel erst durch die Zivil-
prozeßordnung $ 850 in Geltung getreten. Darnach ist das Dienstein-
kommen der Beamten bis zum jährlichen Betrag von 1500 Mark der
Pfändung ganz entzogen, von dem Mehrbetrage nur der dritte Teil
der Pfändung unterworfen. Diejenigen Einkünfte aber, welche zur
Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind (Tagegelder, Reise-
und Umzugskosten, Repräsentationskosten), und der Servis der Offiziere,
Militärärzte und Militärbeamten sind weder der Pfändung unterworfen,
noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Dienst-
einkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen. Vgl. auch Zivil-
prozeßordnung S$ 850, Abs. 5.
e) Im engsten Zusammenhange mit diesem Satz steht die Rechts-
regel, daß die Reichsbeamten den auf die Zahlung von Diensteinkünften,
Wartegeldern oder Pensionen ihnen zustehenden Anspruch mit recht-
licher Wirkung nur insoweit zedieren, verpfänden oder sonst über-
tragen können, als diese Diensteinkünfte der Beschlagnahme unter-
liegen ?. Denn soweit die Besoldung zur »Notdurft« des Beamten
gehört, ist sie unübertragbar‘). Hinsichtlich des Umfangs, in welchem
das Veräußerungsverbot Platz greift, sind hiernach die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung $ 850 maßgebend.
Soweit die Gehaltsforderung übertragbar bleibt, ist zur Sicherung
der Reichskasse, welche das Gehalt auszuzahlen hat, vorgeschrieben,
1) Vgl. Reichsgesetz 8 7, 27, 55, 60, 69, 128. Abgesehen von dem Anspruch auf
den Sterbemonat wird in einem Erkenntnis des Reichsgerichts vom 22. Dezember
18831 (bei Perels u. Spilling S. 15) angenommen, daß der Beamte denjenigen
Teil des ihm pränumerando gezahlten Gehalts, welcher auf die Zeit zu rechnen ist,
in welcher er sich nicht mehr in amtlicher Stellung befunden hat, dem Staate zu-
rückzahlen müsse, weil es bezüglich dieses Teiles des Gehalts an der causa fehle.
Es beruht diese Entscheidung auf der Hineintragung der privatrechtlichen Kondik-
tionengrundsätze (causa data, causa non secuta) in das Öffentlich-rechtliche Dienst-
verhältnis der Beamten. Siehe unten S. 522, Note 3.
2) Reichsgesetz 8 6, Abs. 1. BGB. 8 400.
3) Vgl. Preuß. Allg. Landrecht I, 19, $ 22: Urteil des Reichsgerichts vom
5. April 1881; Entscheid. Bd.4, S.142fg. (Auch bei Reger II, S.71) Die gewöhn-
liche Angabe der Lehrbücher, daß der Anspruch auf die Besoldung unübertragbar sei,
weil er ein „höchst persönlicher“ sei, ist keine Erklärung oder Begründung, sondern
eine Tautologie, ein idem per idem und überdies unrichtig.