Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

506 8 49. Die Rechte der Reichsbeamten. 
geldes ruht, wenn und so lange der Beamte infolge einer Wiederanstel- 
lung oder Beschäftigung im Reichs- oder im Staatsdienste ein Dienstein- 
kommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Diensteinkom- 
mens unter Hinzurechnung des Wartegeldes den Betrag des von dem 
Beamten vor der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bezogenen 
Diensteinkommens übersteigt’. Das Recht auf das Wartegeld er- 
lischt, wenn der Beamte im Reichsdienste ein Amt wieder erhält, 
mit welchem ein dem früher von ihm bezogenen Diensteinkommen 
mindestens gleiches Diensteinkommen verbunden ist, oder wenn der 
Beamte entlassen wird. Außerdem wird der Beamte des Wartegeldes 
verlustig, wenn er die Reichsangehörigkeit verliert oder ohne Genehmi- 
gung des Reichskanzlers seinen Wohnsitz außerhalb des Bundesgebie- 
tes nimmt’). 
9. Der Anspruch auf Lebensunterhalt erlischt nicht mit dem Staats- 
dienstverhältnis selbst, wenn die Beendigung desselben ohne Schuld 
des Beamten herbeigeführt wird. Da dem Beamten andere Erwerbs- 
quellen der Regel nach verschlossen sind, er daher in der Regel für 
sein Alter ein Kapital nicht ersparen kann, so dauert die Pflicht des 
Staates zur Gewährung des Lebensunterhaltes fort, wenngleich der 
Beamte wegen Dienstunfähigkeit oder Alters dauernd in den Ruhe- 
stand versetzt wird. Der Betrag ist auch hier vermindert und führt 
die Bezeichnung Pension. Bedingung ist, daß der Beamte eine 
Dienstzeit von wenigstens 10 Jahren zurückgelegt hat und infolge eines 
körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder 
geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist 
(Ges. $ 34). Dienstunfähigkeit ist bei Beamten, welche das 65. Lebens- 
jahr vollendet haben, nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Pension 
(534 a); andererseits ist zehnjährige Dienstzeit für den Pensionsanspruch 
nicht erforderlich, wenn der Beamte bei Ausübung des Dienstes oder 
aus Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung dienstunfähig 
geworden ist ($ 36). Beamte, welche keine in den Besoldungsetats auf- 
geführte Stelle bekleiden oder welche nur ein Nebenamt bekleiden’) 
oder ausdrücklich nur für eine bestimmte Zeit oder für ein seiner 
1) Reichsbeamtengesetz 8 30. Jedoch findet bei vorübergehender Beschäftigung 
gegen Tagegelder oder Remunerationen für die ersten sechs Monate keine Verkürzung des 
Wartegeldes statt. $ 60, Abs. 2, der auf den $ 30 verweist. Als Reichs- oder Staats- 
dienst gilt neben dem Militärdienst jede Anstellung oder Beschäftigung als Beamter 
oder in der Eigenschaft eines Beamten im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste, 
bei den Invalidenversicherungsanstalten und bei ständischen oder solchen Instituten, 
welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, eines Bundesstaats oder einer 
Gemeinde erhalten werden. RG. 8 57, Abs. 2. 
2) Reichsgesetz 8 29. Aufenthalt im Auslande ohne Niederlassung daselbst be- 
wirkt nicht den Verlust des Anspruchs, wofern den Beamten dienstliche Befehle er- 
reichen können. 
3) Ausgenommen, wenn eine etatsmäßige Stelle als Nebenamt bleibend 
verliehen ist. Reichsgesetz $ 44.
	        
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