522 8 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
zu berichten, von deren Entscheidung und Maßnahme es abhängt, ob
sich die Untersagung der Amtsverrichtungen in eine ordentliche Sus-
pension verwandelt oder ob sie hinwegfällt ').
2. Die Wirkungen der vorläufigen Dienstenthebung sind
folgende:
a) Die Pflicht des Beamten zur Führung der Amtsgeschäfte wird
nicht nur suspendiert, sondern gleichzeitig ihm auch die mit dieser
Pflicht verbundene Handhabung der Staatsgewalt und Vertretungsbe-
fugnis (die Amtsgewalt) entzogen, so daß die von ihm dennoch vorge-
nommenen Dienstgeschäfte rechtlich nicht als Amtshandlungen anzu-
sehen sind. Ob zugleich der Tatbestand eines strafbaren Mißbrauchs
der Amtsgewalt oder eines anderen Verbrechens oder Vergehens vor-
liegt, ist nur nach Lage des einzelnen Falles zu beurteilen.
b) Der Anspruch des Beamten auf Gehalt wird durch die vor-
läufige Dienstenthebung nicht berührt’), wohl aber findet eine teil-
weise Innebehaltung des Gehaltes statt vom Ablauf des Monats ab, in
welchem die Suspension verfügt ist?). Die Innebehaltung betrifft in
der Regel die Hälfte des wirklichen Diensteinkommens, d. h. ohne die
für Dienstunkosten bestimmten Beträge; in Fällen der Not des Be-
amten kann die oberste Reichsbehörde die Innebehaltung des Dienst-
einkommens auf den vierten Teil beschränken *). Den einstweilen in
den Ruhestand versetzten Beamten wird ein Viertel des Wartegeldes
innebehalten, wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechts-
kräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet°).
Wird ein Mitglied des Reichsgerichts oder des Reichsmilitärgerichts
oder des Bundesamtes für das Heimatwesen vom Amte suspendiert,
so wird das Recht auf den Genuß des vollen Gehalts während der
Dauer der Suspension nicht berührt °).
Die Gehaltskürzung tritt ferner nicht ein, wenn die Vollstreckung
eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils ohne Schuld des Verurteilten
aufgehalten oder unterbrochen wird, für die Zeit des Aufschubs oder
der Unterbrechung; ebenso für die zehntägige Frist nach Aufhebung
der Haft, resp. nach der Verurteilung, wenn nicht vor Ablauf der-
selben die Suspension vom Amte im Wege des Disziplinarverfahrens
beschlossen wird’).
1) Reichsgesetz 8 131.
2) Vgl. Pfeiffer, Praktische Ausführungen III, S. 360 ff., 518 fg.
3) Reichsgesetz 8 128, Abs. 1. Wenn der Gehalt vierteljährlich vorausbezahlt
ist, so kann eine teilweise Wiedereinziehung nicht stattfinden; denn das Gesetz spricht
nur vom „Innebehalten“ des Gehaltes. Es ist eine Beschlagnahme oder Retention
des Gehaltes zur Deckung der Kosten oder Geldstrafen angeordnet, welche voraus-
setzt, daß der Gehalt noch nicht ausgezahlt ist. Anderer Ansicht Kanngießer
S. 223, Nr. 2 und das S. 502, Note 1 zitierte Urteil des Reichsgerichts.
4) 8 128, Abs. 1 und 2. 5) Reichsgesetz $ 132.
6) Gerichtsverfassungsgesetz 8 129, Abs. 3; Gesetz vom 6. Juni 1870, $ 43.
7) Reichsgesetz $& 126, Abs. 2. Vgl. dazu die Entscheidung des Reichsgerichts
vom 22. April 1895, Bd. 35, S. 35.