526 8 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
licher Aemter aberkannt werden !, oder wenn auf den Verlust der
von dem Verurteilten bekleideten öffentlichen Aemter erkannt wird ?).
Andere Vorschriften bestehen für die Mitglieder des Reichsgerichts
und des Bundesamtes für das Heimatswesen. Ihr Dienstverhältnis
hört auf durch rechtskräftige Verurteilung zum Amitsverluste, zu einer
entehrenden Strafe oder zu einer nicht entehrenden Frei-
heitsstrafevonlängereralseinjähriger Dauer. Wenn
ein solcher Fall vorliegt, so kann das Mitglied durch Plenarbeschluß
des Reichsgerichts, beziehentlich des Bundesamts, seines Amts und
seines Gehalts für verlustig erklärt werden).
4. Dienstentlassungim Disziplinarverfahren‘.
II. Mit Anspruch auf Pension und Amtstite] wird
das Beamtenverhältnis beendigt durch VersetzungdesBeamten
in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder
hohen Alters. Sowohl der Beamte als der Staat sind berechtigt,
im Falle der Dienstunfähigkeit oder hohen Alters des Beamten die
Versetzung desselben in den Ruhestand zu verlangen, und es sind
demgemäß zwei Fälle zu unterscheiden:
1. PensionierungaufAntrag des Beamten.
a) Jeder Reichsbeamte, welcher sein Diensteinkommen
aus der Reichskasse bezieht, ist berechtigt, seine Pensionierung zu ver-
langen, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren
entweder infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner
Amitspflichten dauernd unfähig wird’) oder das 65. Lebensjahr voll-
endet hat).
Dasselbe Recht haben auch die unter dem Vorbehalte des Wider-
rufs angestellten Beamten, wenn sie eine etatsmäßige Stelle bekleiden;
ist die von ihnen bekleidete Stelle in den Besoldungsetats nicht auf-
geführt, so haben sie zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf Pension,
es kann ihnen aber bei ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Pen-
sion bewilligt werden’).
b) Jeder Reichsbeamte ist auch schon vor Ablauf einer zehn-
jährigen Dienstzeit berechtigt, seine Pensionierung zu verlangen, wenn
die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder
sonstigen Beschädigung ist, welche der Beamte bei Ausübung seines
Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung
sich zugezogen hat).
1) Reichsstrafgesetzbuch $ 33, 35, 36, 358. Vgl. 319.
2) Reichsstrafgesetzbuch $ 81, 83, 84, 87—91, 94, 9.
3) Gerichtsverfassungsgesetz $ 128; Gesetz vom 6. Juni 1870, 8 48.
4) Reichsgesetz $ 75, Nr. 2. Vgl. oben S. 493 ff. 5) Reichsgesetz $ 314.
6) Reichsgesetz $ 34a. Reichsgesetz v. 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 767) hin-
sichtlich der Mitglieder des Reichsgerichts.
7) Reichsgesetz 8 37. 8) Reichsgesetz $ 36.