Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse. 531 
Gesetzbuches die rechtlichen Verhältnisse der Reichsbeamten verschie- 
den normiert, dagegen Reichsbeamte und Landesbeamte in jedem 
einzelnen Rechtsgebiet gleichgestellt. 
Hinsichtlich des Gerichtsstandes derjenigen Reichs- 
beamten, deren dienstlicher Wohnsitz sich im Auslande befindet, hat 
das Reichsbeamtengesetz $ 21!) folgende Anordnungen getroffen: 
Sie behalten den ordentlichen persönlichen Gerichtsstand, wel- 
chen sie inihrem Heimatsstaate hatten. In Ermangelung eines 
solchen Gerichtsstandes ist ihr ordentlicher persönlicher Gerichtsstand 
in der Hauptstadt des Heimatsstaates begründet °®). Hat der Reichs- 
beamte keinen Heimatsstaat, d. h. mangelt ihm die Reichsangehörig- 
keit, so ist sein Gerichtsstand vor dem Amtsgericht Berlin Mitte resp. 
dem Landgericht I zu Berlin begründet. Ausgenommen von diesen 
Bestimmungen sind die Wahlkonsuln, welche an dem Orte ihres 
Wohnsitzes ihren ordentlichen Gerichtsstand haben. Befindet sich 
der dienstliche Wohnsitz des Reichsbeamten in einem Lande, in 
welchem Reichskonsulargerichtsbarkeit besteht, so kann der Beamte 
zugleich dieser Gerichtsbarkeit nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. April 
1900 unterliegen ®). 
In betreffder Militärbeamten sind die Vorschriften der 
Landesgesetze durch die im Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, 
8 39 ff. getroffenen Anordnungen teils aufgehoben, teils ausdrücklich 
in Kraft erhalten, z. B. in $ 45, 46, 48. 
Hinsichtlich des Ehekonsenses istim 8 40 des zitierten 
Gesetzes angeordnet, daß die Militärpersonen des Friedensstandes zu 
ihrer Verheiratung der Genehmigung ihrer Vorgesetzten bedürfen; im 
Reichsgesetz über die Eheschließung vom 6. Februar 1875, $ 38 sind 
die Vorschriften, welche die Ehe der Militärpersonen, der 
Landesbeamten und der Ausländer von einer Erlaubnis ab- 
hängig machen, in Kraft erhalten worden. Ebenso im BGB. $ 1315. 
Für die Zivilbeamten des Reiches ist demnach ein Konsens nicht 
erforderlich. 
  
  
1) Wiederholt in der Zivilprozeßordnung $ 15; Strafprozeßordnung $ 11. Der 
„dienstliche“ Wohnsitz oder „Amtssitz“ eines Beamten ist nicht gleichbedeutend mit 
dem Wohnsitz im Sinne des BGB. S 7 ff. 
2) Wenn demnach jemand in den diplomatischen Dienst des Reiches eintritt und 
sogleich im Auslande verwendet wird, so behält er, wie lange er auch außerhalb des 
Reiches seinen dienstlichen Wohnsitz hat, immer denjenigen Gerichtsstand bei, wel- 
chen er in seinem Heimatsstaat vor seinem Eintritt in den Reichsdienst hatte. Ein 
Gerichtsstand in Berlin wird für ihn nicht dadurch begründet. 
3) Diese Bestimmung kann zu sonderbaren Konsequenzen führen. Ein Sachse, 
welcher seinen Wohnsitz in Hamburg oder Stettin seit langer Zeit gehabt hat, wird 
als Berufskonsul in das Ausland geschickt. Sein Heimatsstaat ist Sachsen, seinen 
ordentlichen persönlichen Gerichtsstand hatte er demnach nicht in seinem Heimats- 
staat; mithin wird für ihn durch seine Uebersiedlung in den ausländischen Wohnort 
sein bisheriger Gerichtsstand von Hamburg oder Stettin nach Dresden übertragen! 
4) Reichsgesetz $ 22.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.