Gefahr. 15
Kontrahenten, auch wenn das betreffende Rechtsgeschäft nur auf Seiten eines der-
selben ein Handelsgeschäft ist.
Im Einzelnen existiren folgende besondere Vorschriften hinsichtlich der G.:
Geldzahlungen hat der Schuldner auf seine G. dem Gläubiger nach dem
Erfüllungsorte zu übermachen. Hierbei handelt es sich nur um Zahlungen, die zur
Erfüllung eines Geschäftes geleistet werden; ausgenommen ist die Auszahlung in-
dossabler oder auf Inhaber lautender Papiere, bei welchen der dem Schuldner mög-
licherweise unbekannte Gläubiger die Zahlung abzuholen hat. Der Erfüllungsort,
von welchem der kritische Zeitpunkt der Erfüllung abhängt, bestimmt sich durch den
Vertrag, die Natur des Geschäftes, die Absicht der Kontrahenten, eventuell durch
den Ort der Handelsniederlassung oder den Wohnort des Gläubigers zur Zeit der
Entstehung der Forderung, und es ist hierunter nach dem Sprachgebrauch des HGB.
nicht nur die Stadt, sondern auch das Geschäftslokal, bezw. die Wohnung des
Gläubigers zu verstehen. Gleiches gilt für Zahlungen nach Preuß. LR. und dem
Sächs. BGB.; das Gemeine Recht enthält keine besondere Bestimmung; nach Franz.
Recht ist am Wohnsih des Schuldners zu leisten.
Beim Kaufe trägt nach Uebergabe der Waare an den Spediteur, Fracht-
führer oder die sonst zum Transport bestimmte Person der Käufer die G., d. h. er
muß die Gegenleistung voll gewähren, mag die Kaufsache untergegangen oder nur
verschlechtert sein. Der Zeitpunkt des Uebergangs der G. ist nicht der der Eigen-
thumsübertragung, mit welchem er allerdings zusammenfallen kann. Jene Vorschrift
bezieht sich nicht auf Platzgeschäfte, rücksichtlich welcher also auf das Bürgerliche
Recht zurückzugehen ist, sondern nur auf Distanzgeschäfte; bei letzteren ist übrigens
der Transportvertrag selbstverständlich (Entsch. d. RO--G. Bd. XlIX. S. 246).
Hat der Käufer den Transportunternehmer nicht gewählt, so gilt der Käufer hierzu
beauftragt; er hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden und
Vernachlässigung derselben verpflichtet ihn deshalb zu Erstattung des wirklichen
Schadens, sowie des entgangenen Gewinnes. Trotz der Absendung wird der Ver-
käufer von der ihm obliegenden Vertretungspflicht in zwei Fällen nicht frei. Er
trägt die G., wenn er ohne dringende Veranlassung von der besonderen Anweisung
über die Art der Uebersendung abgewichen ist; er ist solchenfalls jedoch nur für den
aus der Abweichung entstandenen Schaden verantwortlich, nicht also z. B. bei
Untergang des von ihm mit der Waare befrachteten und des ihm hierzu bezeichneten
Schiffes, übrigens auch nur dann, wenn zur Ordrewidrigkeit keine dringende Ver-
anlassung, z. B. Sperrung des vorgeschriebenen Transportweges, vorlag. Die volle
G. trifft ihn, wenn für ihn gemäß dem Vertrage der Bestimmungsort auch Er-
füllungsort sein sollte, denn diesfalls gehört die Ankunft der Waare daselbst zu.
seinen Verbindlichkeiten als Verkäufer. Die Uebernahme der Transportkosten seiner-
seits ist ohne Einfluß auf die Feststellung des Erfüllungsortes.
Das H#. schließt das Bürgerliche Recht nicht aus, sofern nach letzterem die
G. schon seit einem früheren Zeitpunkte von dem Käufer getragen wird. Die
Verschiedenheit der Partikularrechte in dieser Lehre ist hiernach bestehen geblieben.
Im Gebiete des Preuß. LR. z. B., nach welchem die G. erst mit der Eigenthums-
übertragung übergeht, gelangt das HGB. zur Anwendung; das Gemeine Recht da-
gegen, welches die G. beim Spezieskauf schon mit dem Vertragsabschlusse übergehen
läßt, ist hierdurch unberührt geblieben; auch die gemeinrechtliche Streitfrage, ob beim
Genuskaufe die bloße Ausscheidung, eine Ausscheidung mit Anzeige des Ver-
käufers, mit Genehmigung oder Wissen des Käufers, oder erst Lieferung u. f. w.
maßgebend sei, ist noch von praktischer Bedeutung, da festzustellen ist, ob nach der
für richtig anerkannten Theorie ein früherer G.übergang als nach dem H#.
eintritt.
In denjenigen Fällen, in denen der Verkäufer die G. nicht trägt, die Waare
aber noch nicht vom Käufer empfangen ist, hat ersterer die Waare mit der Sorgfalt