IX. Forststrafgesetz 8 1. 357
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2. an Holz, welches durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen
und mit dessen Zurichtung noch nicht der
Anfang gemacht worden ist,
3. an Abraum, Spähnen, Rinde und Forstnebenerzeugnissen,
die noch nicht gewonnen oder eingesammelt
worden sind.
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estellt sind die zur Holzuutzung bestimmten, wenn auch nicht mit Holz behandenen
Grundstücke, z. B. die Reutfelder. Die Entwendung von Weiden
bvon Anlandungen an Flußbauten ist Forstdiebstahl, wenn die Nutzung des
Weidenholzes als eine Hauftbestimmung der Anpflanzung anzusehen ist,
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somt Deanm des Forstdiebstahls können nur die auf solchen Grundstücken
hervorgebrachten Forsterzeugnisse sein. Nur an stehendem oder zufällig
abgebrochenem Holz ist Forstdiebstahl möglich. War das Holz schon
don einem Anderen, wenn auch Unberechtigten, vom Stamm oder Boden
getrennt (percipirt), so liegt Diebstahl vor; daher auch der Forstdieb, der
das ihm vom Förster abgenommene Holz nachher wieder wegnimmt, einen
neuen selbständigen Diebstahl begeht: 20. Okt. 85 R. 7. 597. Auch das
Abhauen und Wegnehmen von Aesten bereits gefüällter Bäume, mit deren
Zubereitung noch nicht begonnen wurde, ist Diebstahl: 1. Juni 94 E. 25.
393. Zum stehenden Holz gehören auch Baumstämme, welche nach Entfermung
von Krone und Rinde zu Markzeichen bestimmt sind: 5. Okt. 83
. 9. 72: R. 5. 579.
24. Der Förster begeht durch rechtswidrige Zueignung von Holz aus
dem ihm unterstehenden Wald keine Unterschlagung, sondern Forstdiebstahl
oder Diebstahl, je nachdem er die Absicht der Zueignung schon beim
Fällen, oder erst bei der Wegnahme des gefällten Holzes hatte: 2. Dez. 81
C. 5. 180; R. 3. 763. 24. Sept. 86 E. 14. 305; R. 8. 556.
3) Dem stehenden Holz ist das zufällig abgebrochene oder umgeworfenc
Holz gleichgestellt, so lange mit dessen Zurichtung noch nicht der
Anfang gemacht ist. Letztere umfaßt jede Handlung, durch welche erkennbar
gemacht wird, daß das Holz als Forstnutzung percipirt werden soll,
z. B. wenn der Forstbeamte eine Nummer darauf schreibt. — Ueber Windbruchholz
vgl. F.-G. § 117. — Raff= und Leseholz S. § 9 Bem. 4.
4) Abraum und Spähne sind die zufälligen, bei der Holzzurichtung
nicht beabsichtigten Abfälle von geringerem Werth, ohne Unterschied, ob
solche bei der ersten Zurichtung oder bei der weiteren Verarbeitung des
zugerichteten Holzes entstehen.
5) Unter Rinde ist hier die zufällig abgefallene zu verstehen; die
Entwendung von Rinde von dem in Nr. 1 u. 2 genannten Holz fällt
unter diese Strafbestimmung; diejenige der forstmäßig losgelösten Eichenlohrinde
ist Diebstahl. «
6) Zu den Forstnebenerzeugnissen gehören zwar auch die Beeren,
Pilze und Kräuter; allein deren Einsammlung ist nur bei ausdrücklichem
Verbot und dann nur als forstpolizeiliche Uebertretung strafbar, § 29 Nr. 2.