Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

IX.  Forststrafgesetz  8  1.  357

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2.  an  Holz,  welches  durch  Zufall  abgebrochen  oder  umgeworfen
  und  mit  dessen  Zurichtung  noch  nicht  der
Anfang  gemacht  worden  ist,

3.  an  Abraum,  Spähnen,  Rinde  und  Forstnebenerzeugnissen,
  die  noch  nicht  gewonnen  oder  eingesammelt
worden  sind.

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estellt  sind  die  zur  Holzuutzung  bestimmten,  wenn  auch  nicht  mit  Holz  behandenen
  Grundstücke,  z.  B.  die  Reutfelder.  Die  Entwendung  von  Weiden
bvon  Anlandungen  an  Flußbauten  ist  Forstdiebstahl,  wenn  die  Nutzung  des
Weidenholzes  als  eine  Hauftbestimmung  der  Anpflanzung  anzusehen  ist,
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somt  Deanm  des  Forstdiebstahls  können  nur  die  auf  solchen  Grundstücken
  hervorgebrachten  Forsterzeugnisse  sein.  Nur  an  stehendem  oder  zufällig
  abgebrochenem  Holz  ist  Forstdiebstahl  möglich.  War  das  Holz  schon
don  einem  Anderen,  wenn  auch  Unberechtigten,  vom  Stamm  oder  Boden
getrennt  (percipirt),  so  liegt  Diebstahl  vor;  daher  auch  der  Forstdieb,  der
das  ihm  vom  Förster  abgenommene  Holz  nachher  wieder  wegnimmt,  einen
neuen  selbständigen  Diebstahl  begeht:  20.  Okt.  85  R.  7.  597.  Auch  das
Abhauen  und  Wegnehmen  von  Aesten  bereits  gefüällter  Bäume,  mit  deren
Zubereitung  noch  nicht  begonnen  wurde,  ist  Diebstahl:  1.  Juni  94  E.  25.
393.  Zum  stehenden  Holz  gehören  auch  Baumstämme,  welche  nach  Entfermung
  von  Krone  und  Rinde  zu  Markzeichen  bestimmt  sind:  5.  Okt.  83
.  9.  72:  R.  5.  579.

24.  Der  Förster  begeht  durch  rechtswidrige  Zueignung  von  Holz  aus
dem  ihm  unterstehenden  Wald  keine  Unterschlagung,  sondern  Forstdiebstahl
oder  Diebstahl,  je  nachdem  er  die  Absicht  der  Zueignung  schon  beim
Fällen,  oder  erst  bei  der  Wegnahme  des  gefällten  Holzes  hatte:  2.  Dez.  81
C.  5.  180;  R.  3.  763.  24.  Sept.  86  E.  14.  305;  R.  8.  556.

3)  Dem  stehenden  Holz  ist  das  zufällig  abgebrochene  oder  umgeworfenc
  Holz  gleichgestellt,  so  lange  mit  dessen  Zurichtung  noch  nicht  der
Anfang  gemacht  ist.  Letztere  umfaßt  jede  Handlung,  durch  welche  erkennbar
  gemacht  wird,  daß  das  Holz  als  Forstnutzung  percipirt  werden  soll,
z.  B.  wenn  der  Forstbeamte  eine  Nummer  darauf  schreibt.  —  Ueber  Windbruchholz
  vgl.  F.-G.  §  117.  —  Raff=  und  Leseholz  S.  §  9  Bem.  4.

4)  Abraum  und  Spähne  sind  die  zufälligen,  bei  der  Holzzurichtung
nicht  beabsichtigten  Abfälle  von  geringerem  Werth,  ohne  Unterschied,  ob
solche  bei  der  ersten  Zurichtung  oder  bei  der  weiteren  Verarbeitung  des
zugerichteten  Holzes  entstehen.

5)  Unter  Rinde  ist  hier  die  zufällig  abgefallene  zu  verstehen;  die
Entwendung  von  Rinde  von  dem  in  Nr.  1  u.  2  genannten  Holz  fällt
unter  diese  Strafbestimmung;  diejenige  der  forstmäßig  losgelösten  Eichenlohrinde
  ist  Diebstahl.  «

6)  Zu  den  Forstnebenerzeugnissen  gehören  zwar  auch  die  Beeren,
Pilze  und  Kräuter;  allein  deren  Einsammlung  ist  nur  bei  ausdrücklichem
Verbot  und  dann  nur  als  forstpolizeiliche  Uebertretung  strafbar,  §  29  Nr.  2.