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Werth haben; aber daraus folge nicht, daß sie für bestimmte Zwecke
gleich geeignet sei. . . —-Für
das Studium der Jurisprudenz hielt Hr. Paur die Realschulbildung
für zweckentsprechend, unter der Voraussetzung, daß
in der Realschule das Lateinische in dem von ihm befürworteten
Umfange betrieben werde. Der gegen die Zulassung der Realschul-Abiturienten
in mehreren Universitäts-Gutachten hervorgehobene
Mangel der Ausbildung in der geschichtlichen Disciplin, glaubte Hr.
Paur, sei in der That nicht vorhanden, indem auf der Realschule
die Geschichte eben so gut gelehrt werde wie auf dem Gymnafium.
Für die Zulassung der Realschul-Abiturienten zum Studium
der Jurisprudenz sprach sich auch Hr. Reichensperger aus.
Die Kenntniß der griechischen Sprache, welche dem Realschüler
mangelt, hielt derselbe für das Studium der Jurisprudenz nicht
für wesentlich, indem er sich dafür, daß man auch ohne Griechisch
ein guter Jurist werden könne, wiederholt auf. das Beispiel der
Glossatoren berief, und anführte, daß sich die Juristen weder auf
der Universität, wo über griechische Jurisprudenz so gut wie gar
nicht gelesen werde, noch in der Praxis mit dem Griechischen zu
beschäftigen pflegten. Das tüchtige Studium des Lateinischen, dessen
gegenwärtige selbft bei den Hochschulen sich zeigende, wenn nicht
von denselben ausgehende Ebbe er beklagte, hielt er dagegen für
durchaus wesentlich zum Studium der Jurisprudenz, und setzte,
indem er sich für die Zulassung der Realschul-Abiturienten zu dem
Studium der Jurisprudenz erklärte, das gründliche Betreiben des
Lateinischen auf der Realschule ebensowohl voraus, wie dies seitens des
Dr. Paur geschehen war. Als Grund für die Zulassung der
Realschüler zum Studium der Jurisprudenz führte Hr. Reichensperger
noch an, daß die in dieser Hinsicht zu billigende Richtung
der Zeit dahin gehe, die Rechtspflege mehr zu germanisiren und zu
popularisiren, weshalb er denn wünschen müsse, dieselbe nicht ausschließlich
in den Händen der zünftig-classich Gebildeten zu belassen,
sondern daß auch Elemente herangezogen würden, welche einen
wissenschaftlichen Bildungsgang anderer Art gemacht hätten. Er
wies bei dieser Gelegenßeit auf die Leichtfertigkeit, mit welcher
gegenwärtig durchgängig das Studium der Rechte betrieben werde,
sowie darauf hin, in welcher Weise diese Leichtfertigkeit durch das
Uebermaß von Ferien, die damit zusammenhangende Ergänzung der
Collegien durch sogenannte Druckbogen und die gänzlich mangelnde
Controle der Studirenden in Bezug auf ihren glelß während der
Studienzeit befördert werde.
Hr. Fritsche bemerkte in derselben Richtung, daß er es für
einen Vortheil halten müsse, wenn durch das juristische Studium
der Realschüler in die höheren Verwaltungsbehörden mehr Männer