294 Verhältniß des Kausalgeschäfts zum Leistungsgeschäft. 18 54.
11. Juni 1874 bezeichneten Vertrag über die freiwillige Ab—
tretung von Grundeigenthum gewährt (Art. 12 § 1 Abs. 2
Preuß. A.G. B. G. B.).5)
c) Wird bei einem obligatorischen Veräußerungsgeschäfte über
ein in Preußen liegendes Grundstück einer der Vertragsschließenden
durch eine öffentliche Behörde vertreten, wie dies
beispielsweise bei solchen Verträgen behufs Anlegung oder
Regulirung von Straßen, Plätzen, Chausseen zur Erwerbung
von staatlichen Eisenbahn= und Kanalbauten u. A. der Fall
ist, so ist für die Beurkundung des Vertrages außer den
Gerichten und Notaren auch. der Beamte zuständig,
welcher von dem Vorstande der zur Vertretung
berufenen Behörde oder von der vorgesetzten Behörde
bestimmt ist. Dabei ist aber zu beachten, daß diese Zuständigkeit
sich nur auf die Beurkundung des obligatorischen
Veräußerungsvertrags bezieht, nicht aber auf die Beurkundung
sonstiger selbständiger Nebengeschäfte, z. B. Bestellung
von Hypotheken, Ertheilung von Vollmachten. Vorausgesetzt
ist ferner, daß nicht der den Vertrag abschließende Beamte
die Beurkundung vornimmt, sondern daß durch den Vorstand
der zur Vertretung berufenen oder vorgesetzten Behörde ein
zweiter Beamter, z. B. ein Justitiar als Urkundsbeamter
bestimmt wird. Im Uebrigen unterstehen derartige Urkunden
den Vorschriften der 88 168 Satz 2, 169—180 R.G. fr. G.,
Art. 41 Preuß. G. fr. G. und § 191 G.V.G. (Art. 12 § 4
Pr. A.G. z. B. G. B). 10) In Berlin z. B. sind für alle Verträge
über Grundstücke, in denen der Magistrat als Käufer
oder Verkäufer auftritt, besondere Beurkundungsbeamte vom
Oberbürgermeister bestimmt worden, meist Stadträthe oder
Magistratsassessoren.
4) Eine besondere Ausnahme ist für das vormalige Herzogthum
Nassau getroffen worden. Innerhalb dieses Gebietes
sind an Orten, die nicht Sitz eines Amtsgerichts sind, auch die
Bürgermeister zuständig, Kauf= und Tauschverträge über
Grundstücke ihres Amtsbezirks zu beurkunden, wenn der Kaufpreis
oder der Werth der eingetauschten Gegenstände nicht mehr als
) Vgl. Art. 109 E.G. B. GB.
10) Vgl. Komm Ber. (Heymannsche Ausgabe S. 334—336).