Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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S.  6.

Wird  die  Forderung  von  dem  Studirenden  anerkannt,  oder,  wenn  auch  von  ihm  bestritten,
  so  doch  von  dem  Gläubiger  bescheinigt,  so  wird  sie  sofort  von  dem  Universttätsamte
  vorgemerkt.

Es  ist  jevoch  bei  blos  bescheinigten  Forderungen  die  Vormerkung  wieder  außzuheben,
wenn  der  Gläubiger  nicht  binnen  einer  ihm  anzuberaumenden  kurzen  Frist  sich  über  die
Betretung  des  Rechtswegs  ausweist,  oder  sobald  der  angebliche  Schuldner  hinreichende
Sicherheit  dafür  beibringt,  daß  im  Falle  seiner  Verurtheilung  die  Schulod  nebst  etwaigen
Prozeßkosten  werde  bezahlt  werden.

8.  7.

Die  Vormerkung  einer  Forderung  gegen  einen  Studirenden  hat  die  Wirkung,  daß
insolange,  bis  der  Gläubiger  vollständig  befriedigt,  beziehungsweise  mit  seiner  Forderung
rechtskräftig  abgewiesen  ist,  die  im  Besitze  der  Universstätsbehörde  befindlichen  Legitimations-Papiere
  und  das  akademische  Abgangszeugniß  nicht  ausgefolgt  werden.

8.  8.

Bezüglich  der  anerkannten  Forderungen  wird  sodann  zugleich  mit  deren  Vormerkung
von  dem  Universtitätsamte  dem  Studirenden  ein  angemessener  Zahlungstermin,  höchstens
von  4  Wochen,  gegeben,  vor  dessen  Ablauf  er  sich  über  die  Befriedigung  des  Gläubigers
auszuweisen  hat.

–.  9.

Ist  der  Studirende  mit  der  Berichtigung  anerkannter  Forderungen  auch  am  Schlusse
des  Semesters  noch  im  Rückstand,  so  wird  seinen  Eltern  beziehungsweise  seinem  Vormunde
ein  specielles  Verzeichniß  dieser  Forderungen  mitgetheilt,  und  werden  dieselben  zugleich  von
der  bis  zur  Bereinigung  der  Forderungen  stattfindenden  Zurückbehaltung  der  Papiere  und
Zeugnisse  sowie  von  dem  Zeitpunkte  benachrichtigt,  nach  welchem  die  Wegweisung  des
Studirenden  von  der  Universität  verfügt  würde  (vgl.  §S.  10).

Es  kann  jevoch  nach  Umständen  schon  sogleich  nach  fruchtlosem  Ablauf  ver  festgesetzten
Zahlungsfrist  (vgl.  §.  8)  eine  solche  Mittheilung  und  Benachrichtigung  an  die  Eltern  oder
den  Vormund  des  Studirenden  erlassen  werden.

S.  10.

Gegen  diejenigen  Studirenden,  welche  14  Tage  nach  dem  gesetzlichen  Beginne  eines

Semesters  die  anerkannten  Forderungen  des  vorhergehenden  Semesters  (vgl.  S.  1)  noch