Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8  65.  Die  Formen  der  Verwaltungsakte.  191

wie  dies  namentlich  hinsichtlich  der  Beförderung  von  Briefen  geschehen
  ist.  Der  gesetzlich  festgestellte  Portotarif  enthält  keine  Rechtssätze,
  sondern  ist  ein  Preisverzeichnis;  aber  die  Verwaltung  darf
nicht  unter  anderen  Bedingungen  Briefbeförderungsverträge  abschließen,
  als  unter  den  gesetzlich  festgestellten.  Ebenso  können  die
Anstellungsverträge  mit  Beamten  von  der  Regierung  nicht  anders  abgeschlossen
  werden,  als  nach  den  im  Beamtengesetz  gegebenen  Vorschriften,
  namentlich  in  betreff  der  Gehalts-  und  Pensionsansprüche.
Aber  nicht  nur  die  vom  Staate  zu  zahlenden  oder  zu  erhebenden
Geldbeträge,  sondern  auch  der  gesamte  übrige  Inhalt  der  von  der  Verwaltung
  abzuschließenden  Verträge  kann  für  gewisse  Arten  der  letzteren
durch  Gesetz  allgemein  vorgezeichnet  sein,  so  daß  er  in  jedem  einzelnen
  Falle  ohne  Abweichung  und  deshalb  auch  ohne  besondere  oder
ausdrückliche  Erklärung  als  vereinbart  anzusehen  ist.  Alsdann  wandelt
sich  das,  was  seiner  Natur  nach  ursprünglich  Vertragsberedung  ist,  in
gesetzliches  Recht  um,  gerade  so  wie  auf  dem  Gebiete  des  Privatrechts
aus  dem  stets  wiederkehrenden  stereotypen  Inhalt  unzähliger  Geschäfte
ein  Satz  des  Gewohnheitsrechtes  sich  bildet.  In  dem  einen  Falle  ist
es  der  Gesetzesbefehl  des  Staates,  in  dem  anderen  die  opinio  iuris,
d.  h.  das  Bewußtsein  von  der  rechtlichen  Verbindlichkeit  des  Geschäftsgebrauches,
  welches  die  Umwandlung  des  Vertragswillens  in
eine  Rechtsregel  bewirkt.  Dadurch  aber  fällt  der  Vertragswille
nicht  fort.  Der  Verkäufer  haftet  für  die  von  ihm  zugesicherten  Eigenschaften
  der  Ware  allerdings  kraft  Rechtssatzes,  gleichviel  ob  er  will
oder  nicht;  andererseits  entspricht  diese  Haftung  aber  auch  seinem
vertragsmäßigen  Willen,  ohne  Rücksicht  auf  das  Gesetz,  welches  ihm
dieselbe  auferlegt;  und  so  beruhen  auch  die  Ansprüche  und  Verpflichtungen
  des  Staates  aus  den  im  Betriebe  der  Verwaltung  geschlossenen
Verträgen  nicht  bloß  auf  der  abstrakten  Regel  des  Gesetzes,  sondern
ebenso  auf  dem  im  konkreten  Falle  wirksam  gewordenen  Willen  der
Kontrahenten;  der  Inhalt  beider  ist  identisch.

2.  Die  Verfügungist  das  einseitige  Rechtsgeschäft
des  öffentlichen  Rechts.  Sie  ist  ein  einseitiger  Willensakt
  der  Verwaltung;  zu  ihrer  rechtlichen  Gültigkeit  und  Wirksamkeit
bedarf  es  nicht  der  Zustimmung  des  von  ihr  Betroffenen.  Auch  wenn
die  letztere  vor  oder  nach  Erlaß  der  Verfügung  erklärt  oder  konstatiert
  wird,  ist  sie  keine  juristische  Voraussetzung  für  die  rechtliche
Gültigkeit  der  Verfügung.  In  den  Verfügungen  tritt  das  Herrschaftsrecht
  des  Staates  über  Land  und  Leute  in  praktische  Anwendung,
und  der  regelmäßige  Inhalt  der  Verfügung  ist  daher  der  Befehl.  Hierin
liegt  der  begriffliche  Gegensatz  gegenüber  den  im  Betriebe  der  Staatsgeschäfte
  geschlossenen  Verträgen  und  ein  gemeinsames  Moment  mit
dem  Begriff  des  Gesetzes.  Andererseits  unterscheidet  sich  die  Verfügung
  von  dem  Gesetz  dadurch,  daß  sie  ein  Rechtsgeschäft  ist;
sie  schafft  keine  Rechtssätze,  sondern  Rechtsverhältnisse;  sie  ordnet