8 65. Die Formen der Verwaltungsakte. 191
wie dies namentlich hinsichtlich der Beförderung von Briefen geschehen
ist. Der gesetzlich festgestellte Portotarif enthält keine Rechtssätze,
sondern ist ein Preisverzeichnis; aber die Verwaltung darf
nicht unter anderen Bedingungen Briefbeförderungsverträge abschließen,
als unter den gesetzlich festgestellten. Ebenso können die
Anstellungsverträge mit Beamten von der Regierung nicht anders abgeschlossen
werden, als nach den im Beamtengesetz gegebenen Vorschriften,
namentlich in betreff der Gehalts- und Pensionsansprüche.
Aber nicht nur die vom Staate zu zahlenden oder zu erhebenden
Geldbeträge, sondern auch der gesamte übrige Inhalt der von der Verwaltung
abzuschließenden Verträge kann für gewisse Arten der letzteren
durch Gesetz allgemein vorgezeichnet sein, so daß er in jedem einzelnen
Falle ohne Abweichung und deshalb auch ohne besondere oder
ausdrückliche Erklärung als vereinbart anzusehen ist. Alsdann wandelt
sich das, was seiner Natur nach ursprünglich Vertragsberedung ist, in
gesetzliches Recht um, gerade so wie auf dem Gebiete des Privatrechts
aus dem stets wiederkehrenden stereotypen Inhalt unzähliger Geschäfte
ein Satz des Gewohnheitsrechtes sich bildet. In dem einen Falle ist
es der Gesetzesbefehl des Staates, in dem anderen die opinio iuris,
d. h. das Bewußtsein von der rechtlichen Verbindlichkeit des Geschäftsgebrauches,
welches die Umwandlung des Vertragswillens in
eine Rechtsregel bewirkt. Dadurch aber fällt der Vertragswille
nicht fort. Der Verkäufer haftet für die von ihm zugesicherten Eigenschaften
der Ware allerdings kraft Rechtssatzes, gleichviel ob er will
oder nicht; andererseits entspricht diese Haftung aber auch seinem
vertragsmäßigen Willen, ohne Rücksicht auf das Gesetz, welches ihm
dieselbe auferlegt; und so beruhen auch die Ansprüche und Verpflichtungen
des Staates aus den im Betriebe der Verwaltung geschlossenen
Verträgen nicht bloß auf der abstrakten Regel des Gesetzes, sondern
ebenso auf dem im konkreten Falle wirksam gewordenen Willen der
Kontrahenten; der Inhalt beider ist identisch.
2. Die Verfügungist das einseitige Rechtsgeschäft
des öffentlichen Rechts. Sie ist ein einseitiger Willensakt
der Verwaltung; zu ihrer rechtlichen Gültigkeit und Wirksamkeit
bedarf es nicht der Zustimmung des von ihr Betroffenen. Auch wenn
die letztere vor oder nach Erlaß der Verfügung erklärt oder konstatiert
wird, ist sie keine juristische Voraussetzung für die rechtliche
Gültigkeit der Verfügung. In den Verfügungen tritt das Herrschaftsrecht
des Staates über Land und Leute in praktische Anwendung,
und der regelmäßige Inhalt der Verfügung ist daher der Befehl. Hierin
liegt der begriffliche Gegensatz gegenüber den im Betriebe der Staatsgeschäfte
geschlossenen Verträgen und ein gemeinsames Moment mit
dem Begriff des Gesetzes. Andererseits unterscheidet sich die Verfügung
von dem Gesetz dadurch, daß sie ein Rechtsgeschäft ist;
sie schafft keine Rechtssätze, sondern Rechtsverhältnisse; sie ordnet