Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

202 8 65. Die Formen der Verwaltungsakte. 
und ob die Verwaltung dem in dem Etatsgesetz aufgestellten Wirt- 
schaftsplan gemäß geführt worden ist '). 
2. Die Rechtskontrolle. Dieselbe erstreckt sich nur auf die 
Rechtmäßigkeit der von der Verwaltung vorgenommenen Rechtsakte; 
weder die Zweckmäßigkeit derselben noch die finanzielle Wirkung 
derselben auf die Staatswirtschaft läßt eine Prüfung nach Rechtssätzen 
zu. Sie wird geführt durch die Gerichte, gleichviel ob durch die 
gewöhnlichen zur Handhabung der Rechtspflege eingesetzten Gerichts- 
behörden oder durch Spezialgerichte, denen die Entscheidung verwal- 
tungsrechtlicher Streitfragen übertragen ist, sogenannte Verwaltungs- 
gerichte. Diese Kontrolle setzt die Erhebung eines Streites über 
die Berechtigung der Verwaltung zur Vornahme einer Handlung, zum 
Erlaß eines Befehles, zur Geltendmachung eines Anspruches oder über 
die Verpflichtung zu einer Leistung, auf dem Gebiete der Verwaltung 
voraus. Sie wird daher nicht wirksam, wenn sich der Gegenpart der 
Verwaltungsbehörde bei der rechtswidrigen Handlung oder Unterlas- 
sung beruhigt. Ummittelbar und formell weist sie ferner nur in dem 
einzelnen, dem Streit zugrunde liegenden Falle die Verwaltungsbehör- 
den in die vom Rechte gezogenen Schranken zurück; sie wirkt aber 
mittelbar über den einzelnen Fall hinaus auf die Gesamthaltung der 
Verwaltungsbehörden durch die tatsächliche Macht der Präjudikate. 
Sie wird ergänzt und verstärkt durch die zivilrechtliche und 
strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten für Gesetzesverletzun- 
gen, welche ebenfalls im Wege des gerichtlichen Verfahrens geltend 
gemacht wird. 
3. Die politische Kontrolle. Dieselbe ist darauf gerichtet, 
daß die Verwaltungsbehörden nicht eine Tätigkeit entwickeln, welche 
dem allgemeinen Wohle des Staates schädlich oder gefährlich werden 
könnte, und daß sie nicht Tendenzen verfolgen, welche der Staat als 
solcher nicht teilt. Diese Kontrolle liegt zwar in erster Reihe dem 
Landesherrn ob; da demselben aber die oberste Leitung der Verwal- 
tung ohnedies zusteht, so fällt die Kontrolle mit der Leitung zusam- 
men; sie wäre — getrennt von ihr gedacht — bloß Selbstkontrolle. 
Dagegen wird sie wirksam gehandhabt von der Volksvertretung, 
welche vielfache Mittel hat, die Tätigkeit der Verwaltung zu kritisieren, 
Mängel zu rügen, Widersprüche mit der allgemeinen Politik hervor- 
zuheben und auf Abhilfe zu dringen. Rechtlich findet diese Kontrolle 
ihren Ausdruck und ihre Verwirklichung in der parlamentarischen 
Ministerverantwortlichkeit. 
Die vorstehenden Erörterungen haben den Zweck, die rechtlich 
erheblichen Momente in der Lehre von der Staatsverwaltung klar zu 
legen. Sie haben gezeigt, daß die Auffassung, wonach die Verwaltung 
1) Das Nähere unten bei der Darstellung des Finanzrechts.
	        
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