Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

206 8 66. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung. 
können die Regierungen der Einzelstaaten auch auf den ihnen über- 
lassenen Verwaltungsgebieten nicht mit rechtlicher Wirkung vorneh- 
men. Soweit die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden Ausführung oder 
Vollziehung staatlicher Befehle ist, haben die Behörden hinsichtlich 
dieser Angelegenheiten nicht Befehle des Reiches, sondern Befehle 
ihres Staates zu vollführen; insoweit die Verwaltung aber die Entfal- 
tung der staatlichen Handlungsfreiheit innerhalb der Rechtsschranken 
ist, kommen auf dieselbe nicht nur die Landesgesetze, sondern in 
erster Reihe die Reichsgesetze zur Anwendung. 
II. Die beaufsichtigende Verwaltung des Reiches!) 
1. Die Kontrolle des Reiches hat den Zweck, darüber zu wachen, 
daß die vom Reiche aufgestellten Rechtsregeln von den Regierungen 
der Einzelstaaten nicht verletzt werden. Sie bestimmt also nicht posi- 
tiv die Tätigkeit der Einzelstaaten; die Initiative der Geschäftsführung 
ist den letzteren übertragen. Dem Reiche steht aber die Gesetz- 
gebung zu, und hier wird der schon öfters hervorgehobene Doppel- 
sinn des Wortes Gesetz von größter Wichtigkeit. Das Reichsgesetz 
kann nicht nur einen Rechtsbefehl, sondern auch einen Verwaltungs- 
befehl enthalten, oder mit anderen Worten: es kann nicht nur eine 
Rechtsregel sanktionieren, sondern auch den Einzelstaaten Hand- 
lungen anbefehlen. In zahlreichen Gesetzen des Reiches ist dies ge- 
schehen und in allen diesen Fällen ist die Geschäftsführung der Einzel- 
staaten Vollziehung oder Ausführung des Reichsgesetzes. Hier tritt 
der Gegensatz zwischen der freien Verwaltung und der Selbstverwal- 
tung der Einzelstaaten zu Tage; die erstere ist nur negativ beschränkt 
durch die reichsgesetzliche Regelung der Rechtsordnung, die letztere ist 
positiv bestimmt und mit speziellen Aufgaben erfüllt durch die in der 
Form des Reichsgesetzes ergangenen Verwaltungsbefehle. 
2. Aber nicht nur in der Form des Gesetzes, sondern auch in der 
Form der Verordnung kann das Reich Verwaltungsbefehle erlassen. 
Die in einem Reichsgesetze vorgeschriebene oder erforderte Tätigkeit 
der Bundesstaaten kann hinsichtlich des Details eine nähere Regelung 
finden. Um die Einheitlichkeit in der Ausführung und Handhabung 
der Reichsgesetze zu sichern, kann das Reich den Einzelstaaten In- 
struktionen oder Belehrungen erteilen, in welcher Art, Richtung, Um- 
fang sie das Reichsgesetz zur Ausführung zu bringen haben, und diese 
Instruktionen sind für die Einzelstaaten verbindliche Befehle. Nach 
Art. 7, Ziff. 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrat zu beschließen 
»über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen all- 
gemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht 
durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist«. Dieses im Art. 7, 
1) E. Rümelin, Das Beaufsichtigungsrecht des Deutschen Reichs und dessen 
organisatorische Gestaltung (in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 
Bd. 39, S. 195 ff., 1883).
	        
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