Object: Preußisches Staatsrecht.

$ 8. Die Rechte der Preußen. 153 
(Art. 107) nicht vonnöten. Unzweifelhaft denkt der 
Art.2 wegen des Ausdruckes „Gesetz“ an die Zustimmung 
des Landtages. Doch hat die Staatspraxis nicht bei 
allen Grenzveränderungen die hergebrachte Gesetzes- 
form und bisweilen nicht einmal die Publikation in der 
Gesetzsammlung gewahrt. Bei der Bemängelung dieser 
Praxis hat man übersehen, daß der Verfassungsgesetz- 
geber im Art. 2 die formellen Bedingungen, unter 
welchen die Grenzen des Staatsgebietes verändert 
werden können, „im allgemeinen“, d.b. nur im all- 
gemeinen angegeben und daher sich gegen die Zu- 
lässigkeit von Ausnahmen nicht hat verschränken 
wollen. Solche Ausnahmen von dem Prinzip können 
sich gerade, was die Form anbetrifft, mit besonderer 
Zustimmung des Landtages selbst ergeben, da der 
Art.2 als eine zunächst im Interesse der V olksvertretung 
selbst gegebene Bestimmung sich darstellt (vgl. Art. 106). 
Der Zustimmung des Reiches bedarf es übrigens 
nicht, wenn Preußen innerhalb des Reichsgebietes 
(Art. 1 R.V.) seine Grenzen verändert. Nur soweit des 
Reiches und Preußens Auslandsgrenzen zusammenfallen, 
ist eine Gebietszession von seiten Preußens durch die 
Zustimmung des Reiches bedingt. Preußen ist auch 
an sich zu neuem Erwerb von außerdeutschem Gebiet 
berechtigt; doch kann das Reich den Erwerb eventuell 
wegen Nichterfüllung „verfassungsmäßiger Bundes- 
pflichten“ beanstanden (vgl. Art. 19 R.V.). 
88. 
Die Rechte der Preußen. 
Den Staat nannte schon Abg. Walter während der 
Verfassungsrevision (I. K., S. 97) „das zur Einheit 
organisierte Volk“. In diesem Sinne bezeichnet „Volk“ 
sowohl die durch die Reihe der Geschlechterfolgen sich
	        
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