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Verwaltungsverordnungen nicht nur vom Kaiser, sondern
auch vom Statthalter und innerhalb seiner Zuständigkeit vom Mini-
sterium erlassen werden und diese Befugnis kann auch anderen Be-
hörden übertragen werden. Die im Art. 7 Ziff. 2 der Reichsverfassung
begründete Befugnis des Bundesrats zum Erlaß von allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Reichsgesetze bleibt
davon unberührt.
Der Vollständigkeit wegen mag hier erwähnt werden, daß das
Reichsgesetz vom 30. Mai 1892 (Reichsgeseizbl. S. 667) über die Vor-
bereitung des Kriegszustandes in Elsaß-Lothringen in Geltung geblieben
ist. Vergl. darüber Bd. IV S 97 a. E.
B. Die Schutzgebiete.
S 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete *).
I. Territorialbestand und Erwerbung. Die Schutz-
vom 7. Juli 1887 (RGBl. S. 377) eingeführt worden ist, besteht nicht mehr. Das Ge-
setz ist durch das Verfassungsges. aufgehoben worden.
*%), Gesetzgebung. Das grundlegende Gesetz über die Rechtsverhältnisse
der Schutzgebiete ist das Reichsgesetz vom 17. April 1886 (Reichsgesetzbl.
S. 75 ff... Der Entwurf desselben mit Motiven ist veröffentlicht in den Drucksachen
des Reichstages 1885/86, Nr. 81; der Kommissionsbericht daselbst Nr. 201. — Ergänzt
und abgeändert wurde dieses Gesetz durch die Reichsgesetze vom 7. Juli 1887 (Reichs-
gesetzbl. S. 307) und vom 15. März 1888 (Reichsgesetzbl. S. 71). Der Entwurf des
letzteren mit Motiven befindet sich in den Drucksachen des Reichstages 1887/88, Nr. 72,
der Kommissionsbericht daselbst Nr. 146. Auf Grund der in diesem Gesetz ent-
haltenen Ermächtigung veranstaltete der Reichskanzler eine neue Redaktion des Ge-
setzes vom 17. April1886, welche mit dem Datum des 19. März 1888 im Reichsgesetzbl.
S. 75 bekannt gemacht worden ist. Nachdem das Gesetz vom 25. Juli 1900 (Reichs-
gesetzbl. S. 809) von neuem das Schutzgebietsgesetz abgeändert hatte, wurde auf
GrundderimArt.2 dieses Gesetzesenthaltenen Ermächtigung vom Reichskanzlereineneue
Redaktion desselben veranstaltet und am 10. September 1900 im Reichsgesetzbl.
S. 813 ff. bekannt gemacht. Die in diesem Gesetz vorbehaltene Kaiserliche
Verordnung über die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten erging
am 9. November 1900 (Reichsgesetzbl. S. 1005 fg... Kolonialbeamtengesetz
vom 8. Juni 1910 (RGBl. S. 881). Die Begründung in den Drucksachen des Reichs-
tags. Session 1909/10, Nr. 387.— DieVerwaltungsverordnungen, Personal-
veränderungen usw. werden bekannt gemacht im Deutschen Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. Herausgegeben im Auswär-
tigen Amt seit 1890, jetzt im Kolonialamt, und Verordnungsblatt für das
Kiautschougebiet, herausgegeben im Marineamt seit 1903. — Literatur:
Die offiziellen Aktenstücke sind abgedrucktin dem Weißbuch, welches dem Deut-
schen Reichstage seit 1885 vorgelegt worden ist; sodann in dem Werk: Die deut-
sche Kolonialpolitik. Aktenstücke. 5 Hefte, 1885. Die deutsche Ko-
lonialgesetzgebung, Berlin seit 1893 (herausgegeben von Riebow, Zimmer-
mann und anderen). Die dem Reichstage vorgelegten Denkschriften der Re-
gierung über die Entwicklung der einzelnen Schutzgebiete. Kolisch, Die Kolonial-
gesetzgebung des Deutschen Reichs. Hannover 1896. Theoretische Erörterungen sind
von v. Stengel, Die staats- und völkerrechtliche Stellung der deutschen Kolonien,