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dieselbe erblich zuen, geniessen vnd behalten sollen vnd
mögen.
Hieremgegen. haben wir Herzog Wilheim alle Schulden
Obliegen und Beschwerungen des Fuͤrstenthumbs, Huͤlff
vnd Aulagen des Reichs vnd Creißes auf vns genommen,
vnd sollen vnser freundl. lieber Brüder vnd Geuatter Herzog
Heinrich vnd Er. 2. Erben derselben genzlich entfreict sein
vnd pleiben, Dazu haben wir Sr. L. ond deroselben mänle
chen Erben das Schlo Stadt und Amt Dannenberg ond
das Closter Scharnebeck mit allen Haus= vnd Vorrath, so
dar in Heusern, Vorwergken vnd Schäfereyen befunden ond
bau. gehdrig, seyn, mit aller Obrigkeit, Gerichten vnd Rechten,
Diensten, Zinsen, Zehenden, Wasser, Fischerey, Hölzungen,
Jagdren ond allen ihren Zubehdrungen, Einkommen ond
Nuzungen, wie die Nahmen haben mögen, ond wir sämtlich
bishero dazu gebraucht haben, nichts ausgeschloßen, denn
allein die Schazung vnd Landoolge, welche vusers
Brudern Vuterthanen, gleich vusern Vnterthanen
vns geben ond leisten sollen, auch dem Adel der in
vnsers Bruders Ambt seyn, welche vns auch mit
Lehn ond Pflichten vnd allen Rechten sollen zustchen.
Vud soll die Tucht darin etliche Leute haben gehöret,
fürter nicht mehr sein, sondern vnser jeder seine Leute zu seinen
Diensten gebrauchen, dazu dan wir Herzog Wilhelm vnsern
Bruder ond Sr. L. mänliche Erben die Probstei zu
Dannenberg mit ihren Zubehdrungen, Nuzungen
ond Einkommen, auch vobergeben.
Vber solches haben wir Herzog Wilhelm vnsern Bruder
aus freundlichen Willen, die Zeit Sr. L. lebendes nachgege-Srinlte's
lämmtl. Werte. VII. Ju. 20