Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8  55.  Der  Weg  der  Gesetzgebung  nach  der  Reichsverfassung.  35

Klarheit  darüber  zu  gewinnen,  wer  im  Deutschen  Reiche  der  eigentliche
  Gesetzgeber  ist.

3.  Hinsichtlich  der  Frage,  ob  der  Sanktionsbeschluß  des  Bundesrats
  an  eine  Frist  gebunden  ist  und  an  welche,  enthält  die  Reichsverfassung
  keine  Bestimmung.  Die  Ansichten  darüber  gehen  weit  auseinander'.
  Man  hat  aus  dem  Prinzip  der  Diskontinuität  gefolgert,
daß  die  Sanktion  erteilt  werden  müsse,  bevor  der  Reichstag  zu  einer
neuen  Session  zusammentritt  ?);  allein  aus,  der  Diskontinuität,  welche
zwischen  den  einzelnen  Sessionen  des  Reichstags  besteht,  läßt  sich
nicht  der  Satz  herleiten,  daß  mit  dem  Beginn  einer  neuen  Reichstagssession
  auch  für  die  Tätigkeit  des  Bundesrates  das  gleiche  Prinzip
Platz  greift;  für  den  Bundesrat  besteht  dieses  Prinzip  überhaupt  nicht
und  auf  das  Verhältnis  des  Reichstags  zu  den  andern  Organen  des
Reichs  ist  es  nicht  anwendbar.  Man  hat  ferner  behauptet,  daß  die
Sanktion  erfolgen  müsse,  bevor  eine  neue  Legislaturperiode  des  Reichstages
  beginne,  weil  durch  die  Neuwahlen  die  Zusammensetzung  des
Reichstages  sich  so  verändert  haben  kann,  daß  das  Gesetz  nicht  mehr
dem  Willen  der  Majorität  desselben  entspricht  ?).  Allein  die  Gültigkeit
eines  Reichstagsbeschlusses  ist  davon  nicht  abhängig,  daß  er  dem
Willen  der  Majorität  der  Reichstagsmitglieder  entspricht;  der  Reichstag
ist  ungeachtet  der  Verschiedenheit  in  seinem  aufeinanderfolgenden
Mitgliederbestand  ein  einheitliches  und  dauerndes  Organ  des  Reichs;
der  einmal  gefaßte  Beschluß  hat  eine  selbständige  Kraft,  welche  unmittelbar
  auf  der  Reichsverfassung,  nicht  auf  dem  fortdauernden  Willen
der  einzelnen  Abgeordneten  beruht.  Auch  die  Annahme  eines  die
Reichsverfassung  in  dieser  Beziehung  ergänzenden  Gewohnheitsrechts
ist  unhaltbar,  da  in  der  Praxis  der  Reichsgesetzgebung  wiederholt  Fälle
vorgekommen  sind,  daß  Gesetze  vom  Bundesrat  beschlossen  und  vom
Kaiser  ausgefertigt  und  verkündet  worden  sind,  nachdem  eine  neue
Session  oder  Legislaturperiode  des  Reichstags  begonnen  hatte  und
weder  der  Kaiser,  noch  der  Bundesrat,  noch  der  Reichstag,  noch  die
Behörden  und  Gerichte  daran  den  geringsten  Anstoß  genommen
haben  *).  Eine  gesetzliche  Frist  zur  Sanktionierung  eines  vom  Reichs-1)

  Die  umfangreiche  Literatur  darüber  ist  verzeichnetbei  Meyer,  Staatsr.  8  158
Note  17—19  und  8  164  Note  22.

2)  Vgl.  v.  Rönne,  Deutsches  Staatsr.  IL,  1,  S.  51;  Schulze,  D.  Staatsr.  II,
S.  120;  Arndt,  Kommentar  zu  RV.  8  13  (er  hat  in  späteren  Auflagen  seine  Ansicht
geändert).

3)  G.  Meyer,  Staatsr.  8163  a.E.;  Rosin,  Polizeiverordnungsr.  (2.  Aufl.)  S.  255;
Müller  in  Hirths  Annalen  1904  S.  306;  Scheibke,  Frist  für  Sanktion  und  Publik.
Tübingen  1909.  (Diese  Schrift  geht  von  dem  m.  E.  unrichtigen  Grundgedanken  aus,
daß  die  Gesetzgebung  ein  Gesamtwille  oder  Gesamtakt  von  Regierung  und  Parlament
sei);  v.  Jagemann  S.  921g.

4)  Vgl.  die  Aufzählung  dieser  Fälle  in  der  (Leipziger)  Dissertat.  von  A.  Kleine,
Besteht  eine  Zeitgrenze  usw.  (Berlin  1905)  S.  55ff.,  sowie  bei  G.  Meyer  (6.  Aufl.)
a.  a.  O.  Note  22.