Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Hälfte  der  vorstehenden  Preise  in  Anrechnung  gebracht
werden.  (Vergl.  Allgemeine  Bestimmungen  §.  8  vorletzter
Absatz.)

Bei  zurückgebrachten  Gläsern  mit  eingeriebenen  Glasoder
  mit  Kautschukstopfen,  bei  Patenttropfgläsern,  Pulvergläsern
  mit  Holzdeckel-Korkstopfen,  bei  Töpfen  mit  Holzoder
  Metalldeckel  darf  nur  die  Hälfte  des  Preises  von
gewöhnlichen  Gläsern  oder  von  weissen  Töpfen  gleicher
Grösse  für  Erneuerung  der  Tectur  und  Signatur  in  Anrechnung
  gebracht  werden.

Für  Rechnung  von  öffentlichen  Anstalten  und  von
Krankenkassen  aller  Art  sowie  bei  Epidemieen  dürfen  in
den  vorgenannten  Fällen  für  die  Wiederausstattung  von
unverletzt  zurückgebrachten  Gefässen  jeder  Art  bis  zu
100  Gramm  nur  je  5  Pfennig  und  über  100  Gramm  nur  je
10  Pfennig  angesetzt  werden.

Anmerkung  6.  Wenn  für  Krankenanstalten  und  für
Hebammen  reine  Vorrathsgefässe  zur  Füllung  oder  Wiederfüllung
  in  die  Apotheke  gebracht  werden,  so  darf  bei  jeder
Grösse  der  Vorrathsgefässe  für  Kork,  Tectur  und  Signatur
eine  Anrechnung  nicht  gemacht  werden.

Gedruckt  bei  6.  Hasselbrink  (COhr.  Seheufele).