62
Hälfte der vorstehenden Preise in Anrechnung gebracht
werden. (Vergl. Allgemeine Bestimmungen §. 8 vorletzter
Absatz.)
Bei zurückgebrachten Gläsern mit eingeriebenen Glasoder
mit Kautschukstopfen, bei Patenttropfgläsern, Pulvergläsern
mit Holzdeckel-Korkstopfen, bei Töpfen mit Holzoder
Metalldeckel darf nur die Hälfte des Preises von
gewöhnlichen Gläsern oder von weissen Töpfen gleicher
Grösse für Erneuerung der Tectur und Signatur in Anrechnung
gebracht werden.
Für Rechnung von öffentlichen Anstalten und von
Krankenkassen aller Art sowie bei Epidemieen dürfen in
den vorgenannten Fällen für die Wiederausstattung von
unverletzt zurückgebrachten Gefässen jeder Art bis zu
100 Gramm nur je 5 Pfennig und über 100 Gramm nur je
10 Pfennig angesetzt werden.
Anmerkung 6. Wenn für Krankenanstalten und für
Hebammen reine Vorrathsgefässe zur Füllung oder Wiederfüllung
in die Apotheke gebracht werden, so darf bei jeder
Grösse der Vorrathsgefässe für Kork, Tectur und Signatur
eine Anrechnung nicht gemacht werden.
Gedruckt bei 6. Hasselbrink (COhr. Seheufele).