71
Artikel angeordneten Ausnahmen wesentlich um die Erklärung
der Worte: bestimmte Rechte einzelner
Bundesstaaten. Zu diesem Zwecke muss man aber
auf die mit den süddeutschen Staaten abgeschlossenen
Verträge zurückgehen. Die letzte Berathung über die
jetzt in Kraft befindliche Verfassung des deutschen Reiches
hat nämlich lediglich den Charakter einer neuen
Redaction gehabt; desshalb ist für die Interpretation
der deutschen Reichsverfassung der Grundsatz aufzustellen,
dass die Absicht der Reichsgesetzgebung an den
Bestimmungen der Verträge zu ändern nur dann angenommen
werden darf, wenn sie entweder aus dem Wortlaute
der Reichsverfassung oder aus den bezüglichen
Verhandlungen deutlich hervorgeht.')
1.
Ein Zurückgehen auf die Entstehungsgeschichte des
Artikels 78 ergiebt, dass unter den bestimmten Rechten
einzelner Bundesstaaten lediglich die Exemtionen von
der Competenz der Reichsgewalt verstanden werden
müssen, welche einzelnen Bundesstaaten aufGrund specieller
Bestimmungen der Verfassung zustehen. Die betreffende
Vorschrift der Reichsverfassung kommt nämlich
und zwar in wörtlicher Uebereinstimmung mit der jetzigen
Fassung bereits in dem Protocoll vom ı5. November
ı870 No. 8 und in dem Vertrage mit Bayern vom
23. November 1870 unter No. V. vor. In dem letzteren
haben die Worte: „diejenigen Vorschriften der Verfassung,
1) Dieser Grundsatz hat bei Gelegenheit der Berathung der neuen
Redaction der Reichsverfassung im deutschen Reichstage ausdrückliche
Anerkennung gefunden. (Sten. Ber. I. Legislaturperiode 1. Session 1871.
S. 96 ff.)