Full text : Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung.

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Artikel  angeordneten  Ausnahmen  wesentlich  um  die  Erklärung
  der  Worte:  bestimmte  Rechte  einzelner
Bundesstaaten.  Zu  diesem  Zwecke  muss  man  aber
auf  die  mit  den  süddeutschen  Staaten  abgeschlossenen
Verträge  zurückgehen.  Die  letzte  Berathung  über  die
jetzt  in  Kraft  befindliche  Verfassung  des  deutschen  Reiches
  hat  nämlich  lediglich  den  Charakter  einer  neuen
Redaction  gehabt;  desshalb  ist  für  die  Interpretation
der  deutschen  Reichsverfassung  der  Grundsatz  aufzustellen,
  dass  die  Absicht  der  Reichsgesetzgebung  an  den
Bestimmungen  der  Verträge  zu  ändern  nur  dann  angenommen
  werden  darf,  wenn  sie  entweder  aus  dem  Wortlaute
  der  Reichsverfassung  oder  aus  den  bezüglichen
Verhandlungen  deutlich  hervorgeht.')

1.

Ein  Zurückgehen  auf  die  Entstehungsgeschichte  des
Artikels  78  ergiebt,  dass  unter  den  bestimmten  Rechten
einzelner  Bundesstaaten  lediglich  die  Exemtionen  von
der  Competenz  der  Reichsgewalt  verstanden  werden
  müssen,  welche  einzelnen  Bundesstaaten  aufGrund  specieller
  Bestimmungen  der  Verfassung  zustehen.  Die  betreffende
  Vorschrift  der  Reichsverfassung  kommt  nämlich
und  zwar  in  wörtlicher  Uebereinstimmung  mit  der  jetzigen
  Fassung  bereits  in  dem  Protocoll  vom  ı5.  November
  ı870  No.  8  und  in  dem  Vertrage  mit  Bayern  vom
23.  November  1870  unter  No.  V.  vor.  In  dem  letzteren
haben  die  Worte:  „diejenigen  Vorschriften  der  Verfassung,

1)  Dieser  Grundsatz  hat  bei  Gelegenheit  der  Berathung  der  neuen
Redaction  der  Reichsverfassung  im  deutschen  Reichstage  ausdrückliche
Anerkennung  gefunden.  (Sten.  Ber.  I.  Legislaturperiode  1.  Session  1871.
S.  96  ff.)