Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

138 8 74. Das Eisenbahnwesen. 
richtungen und Maßregeln von den Eisenbahnverwaltungen Auskunft 
zu fordern. An der dem Bundesrat nach Art. 7 der Reichsver- 
fassung zustehenden Kompetenz, allgemeine Anordnungen zu erlassen, 
ist durch die Errichtung des Reichseisenbahnamtes nichts geändert 
worden; andererseits steht dem Reichsamt ein Anteil an der unmittel- 
baren Verwaltung der Eisenbahnen oder die oberste Leitung derselben 
nicht zu; sein Wirkungskreis ist daher ein äußerst beschränkter. Zur 
Geltendmachung seiner Zuständigkeit den Privatbahnen ge- 
genüber ist das Reichsamt mit allen denjenigen Befugnissen ausge- 
stattet worden, welche den Aufsichtsbehörden der betreffenden Bun- 
desstaaten nach Maßgabe der einzelnen Partikularrechte zustehen. 
Jedoch kann das Reichsamt keine direkten Zwangsmaßregeln verfügen, 
sondern es muß sich an die Eisenbahnaufsichtsbehörden der Einzel- 
staaten wenden, welche verpflichtet sind, den deshalb an sie ergehen- 
den Requisitionen zu entsprechen !., Den Staatseisenbahnver- 
waltungen gegenüber hat aber das Reich keine anderen Mittel, als ihm 
überhaupt 'gegen die Regierungen der Einzelstaaten zustehen; nämlich 
einen Beschluß des Bundesrats nach Art. 7, Ziff. 3 oder einen Erlaß 
des Kaisers auf Grund des Art. 17 der Reichsverfassung und äußersten 
Falles die Vollstreckung der Exekution nach Art. 19 der Reichsver- 
fassung. Ausgeschlossen ist ein Konflikt zwischen dem Reichseisen- 
bahnamt und der Verwaltung der Reichseisenbahnen, weil beide dem 
Reichskanzler unterstellt sind; vorgebeugt ist aber auch einem Konflikt 
zwischen der Verwaltung der Reichseisenbahnen und der preußischen 
Eisenbahnverwaltung, indem der preußische Minister der öffentlichen 
Arbeiten zugleich zum Chef des Reichsamts für die Verwaltung der 
Reichseisenbahnen ernannt worden ist. Ueber den Rekurs gegen Ver- 
fügungen des Reichseisenbahnamtes an das durch Zuziehung von 
richterlichen Beamten zu verstärkende Reichseisenbahnamt siehe Bd. I, 
S. 423 fg. 
1) Reichsgesetz vom 27. Juli 1873, $ 5, Ziff. 2._
	        
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