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straft werden. Weder in dem $ 300 noch in den von den Vergehen
im Amte handelnden Paragraphen werden aber die Beamten der
Reichsbank erwähnt.
IV. Die Vorrechte der Reichsbank.
1. Das Notenprivilegium.
»Die Reichsbank hat das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs
Banknoten auszugeben. Die An- und Ausfertigung, Einziehung und Ver-
nichtung derselben erfolgt unter Kontrolle der Reichsschuldenkommis-
sion«'). Bankgesetz $ 16°. Das zur Herstellung von Reichsbank-
noten verwendete Papier ist gegen unbefugte Anfertigung und Nach-
ahmung durch das Reichsgesetz vom 2. Januar 1911 (Reichsgesetzbl.
S. 25) geschützt, welches Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bedroht.
a Dem Umfange nach ist das Privilegium unbe-
schränkt; die Reichsbank kann so viele Banknoten ausgeben, als
das Bedürfnis ihres Verkehrs verlangt. Die Ausübung dieses Rechtes
ist aber durch zwei Verpflichtungen erschwert, welche tatsächlich eine
Beschränkung der Banknotenemission (sogenannte indirekte Kontin-
gentierung) bewirken, nämlich durch die Deckung und durch die Be-
steuerung.
a) Die Banknotendeckung. Von dem Gesamtbetrag der
im Umlauf befindlichen Reichsbanknofen muß mindestens ein Drittel
jederzeit durch kursfähiges deutsches Geld mit Einschluß der Reichs-
kassenscheine oder durch Gold°) und der Rest durch diskontierte
Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben,
und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungs-
fähig bekannte Verpflichtete haften, oder Schecks, aus welchen min-
destens zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften *), in den
Kassen der Reichsbank gedeckt sein °).
Dieser Satz ist eine Verwaltungsvorschrift, die ihre Sicherung le-
diglich in der Verantwortlichkeit der Bankbeamten und des Reichs-
kanzlers findet. Die von dem Zentralausschuß und dem Bankkura-
torium geübte Aufsicht sowie die gesetzlich vorgeschriebene Veröffent-
lichung des Standes der Bankgeschäfte ®) und die dadurch ermöglichte
Kontrolle der Bank durch das Publikum bieten tatsächliche Garantien
für ihre Befolgung. Rechtswirkungen sind aber mit der Ver-
letzung der über die Deckung erlassenen Vorschriften nicht verbunden ;
——
1) Vgl. Bd. 1, S. 407.
2) Das Bankgesetz hatte den Zusatz: „welcher zu diesem Zwecke ein vom Kai-
ser ernanntes Mitglied hinzutritt“; durch die Reichsschuldenordn. vom 19. März 1900,
S 20, Abs. 2 (Reichsgesetzbl. S. 133) wurde dies gestrichen.
3) Entweder in Barren oder in ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392
Mark gerechnet.
4) Einschaltung des Gesetzes vom 1. Juni 1909, Art. 5, Ziff. III.
5) Bankgesetz $ 17.
6) Bankgesetz $ 8. Die Verletzung dieser Vorschrift durch unwahre Darstel-