Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 76. Das Münzwesen. 177 
Auch der Erlaß eines derartigen Rechtssatzes ist den Einzel- 
staaten entzogen und dem Reich vorbehalten. Der Bundesrat 
ist befugt, den Umlauf fremder Münzen entweder gänzlich zu untersagen 
oder sie zu tarifieren, d. h. einen Maximalwert zu bestimmen, über 
welchen hinaus sie nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden 
dürfen‘). Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen 
gegen die vom Bundesrat getroffenen Anordnungen werden mit Geld- 
strafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu 6,Wochen bestraft. Die 
vereinzelte gelegentliche Verwendung einer verbotenen Münze als 
Zahlungsmittel ist nicht strafbar. Das Verbot bezieht sich ferner nur 
auf diejenigen Fälle, in welchen die verbotene Münze anstatt 
Geldes angeboten und gegeben wird; dagegen bleiben alle Geschäfte, 
in welchen die Münze als Ware behandelt wird, von demselben ganz 
unberührt ?). 
Diejenigen fremden Münzen, deren Umlauf nicht ver- 
boten ist, können auch bei Reichs- und Landeskassen in Zahlung 
angeboten werden, was namentlich bei Eisenbahn- und Postkassen an 
Grenzstationen von Reisenden, die aus dem Auslande konımen, bei 
Zoll- und Steuerkassen usw. nicht selten vorkommt. In einem solchen 
Falle steht es dem Fiskus, wie jedem anderen Zahlungsempfänger, dem 
Rechte nach frei, nach Belieben zu bestimmen, ob er eine solche 
Münze überhaupt annehmen wolle, und zu welchem Werte. Denn es 
handelt sich dabei um ein Geschäft, dessen Bedingungen von den 
Parteien vereinbart werden, nicht um Anwendung eines Rechtssatzes 
oder Erfüllung einer Rechtspflicht. Die Verwaltung befindet sich daher 
hier auf dem Gebiete der Handlungsfreiheit. Wie aber bereits Bd. 2, 
S. 197 fg. ausgeführt wurde, besteht die Handlungsfreiheit der Verwal- 
tung nicht darin, daß jeder einzelne Beamte nach eigenem Er- 
messen handeln kann, sondern daß das Verhalten der Beamten und 
Behörden durch Instruktionen oder Dienstanweisungen, d.h. nicht 
durch Rechtsvorschriften, sondern durch Verwaltungsvorschriften, ge- 
regelt wird. Gerade in dem erwähnten Falle würde es von den äußersten 
Uebelständen begleitet sein, wenn jeder einzelne Kassenbeamte darüber 
1) Münzgesetz von 1909, $ 14, Ziff. 3. 
2) Von dem Verbote sind folgende Münzen betroffen worden: die österreichi- 
schen und ungarischen Ein- und Zweiguldenstücke sowie die niederländischen Ein- 
und Zweieinhalb-Guldenstücke (V. vom 22. Januar 1874, Reichsgesetzbl. S. 12); die 
niederländischen Halbguldenstücke sowie die österreichischen und ungarischen Vier- 
telguldenstücke (V. vom 29. Juni 1874, Reichsgesetzbl. S. 111); die polnischen Ein- 
drittel- und Einsechstel-Talarastücke (V. vom 26. Februar 1875, Reichsgesetzbl. S. 134); 
die Münzen des Konventionsfußes österreichischen Gepräges und die Silber- und 
Kupfermünzen dänischen Gepräges (V. vom 19. Dezember 1874, Reichsgesetzbl. S. 152); 
die finnischen Silbermünzen (V. vom 16. Oktober 1874, Reichsgesetzbl. S. 126); sämt- 
liche fremde Scheidemünzen (V. vom 16. April 1888, Reichsgesetzbl. S. 149), jedoch 
mit Ausnahmen für einzelne Grenzbezirke (Reichsgesetzbl. 1888, S. 149, 171, 218; 
1889, S. 37, 38; 1893, S. 6; 1895, S. 463).
	        
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