$ 78. Die Gewerbepolizei. 219
6 des Gesetzes der Bundesrat zu erlassen; sie sind ergangen in der
Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom
3. Februar 1910 (Reichsgesetzbl. S. 389). Anlage B zu 814 Abs. 4. Zu-
ständig zur Erteilung der Erlaubnis zur Führung eines Kraftfahrzeuges
ist die höhere Verwaltungsbehörde; die Prüfungen erfolgen bei den
von ihr amtlich anerkannten Sachverständigen. Die Fahrerlaubnis
kann dauernd oder für bestimmte Zeit durch die zuständige, d. h.
höhere Verwaltungsbehörde entzogen werden, wenn Tatsachen festge-
stellt werden, welche die Annahme rechtfertigen, daß eine Person zum
Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist; die Entziehung der Fahr-
erlaubnis ist für das ganze Reich wirksam (Gesetz 8 4). Gegen die
Versagung sowie gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Re-
kurs zulässig; er hat keine aufschiebende Wirkung (8 5).
3. Für eine Anzahl von Gewerben ist die Erteilung einer obrig-
keitlichen Erlaubnis (Konzession) gesetzliche Vorbedingung
des Betriebes, nämlich:
a) Für Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbin-
dungs- und Privatirrenanstalten. Die Erlaubnis ist von
der höheren Verwaltungsbehörde zu erteilen und darf nur versagt
werden wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder
mangelhafter Einrichtung der Anstalt').
b) Für den Betrieb der Gastwirtschaft, Schankwirtschaft
oder des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus)%.
Die Erlaubnis darf nur versagt werden wegen persönlicher Unzu-
verlässigkeit?) oder weil das Lokal den polizeilichen Anforderungen
nicht genügt. Auch sind die Landesregierungen befugt zu be-
stimmen, daß die Erlaubnis zum Ausschänken von Branntwein
oder zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus von dem Nach-
weis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein solle. Dieselbe Be-
fugnis haben die Landesregierungen hinsichtlich der Erlaubnis zum
Betriebe der Gastwirtschaft oder zum Ausschänken von anderen gei-
stigen Getränken als Branntwein und Spiritus in Ortschaften mit we-
1) Gewerbeordnung $ 30. Die Novelle vom 6. August 1896 (Reichsgesetzbl.
S. 685) fügt noch hinzu als Versagungsgründe: erhebliche Nachteile oder Gefahren
für die Mitbewohner des Gebäudes und, wenn die Anstalt zur Aufnahme von Personen
mit ansteckenden Krankeiten oder von Geisteskranken bestimmt ist, erhebliche Nach-
teile oder Gefahren für die Nachbarn.
2) Eine Ausnahme besteht für Bayern. Das Reichsgesetz vom 12. Juni 1872,
durch welches die Gewerbeordnung in Bayern eingeführt wurde, bestimmt im $ 1,
daß insoweit bisher (d. h. nach dem bayerischen Gewerbegesetz vom 30. Januar 1868
Art. 9, lit, b) in Bayern der Betrieb der Gast- nnd Schankwirtschaft oder des Klein-
handels mit geistigen Getränken und der Ausschank der eigenen Erzeugnisse an Ge-
tränken ohne polizeiliche Erlaubnis statthaft war, es einer solchen auch in der Folge
nicht bedarf. Vgl. Landmann], S. 312 ft.
3) Nämlich wenn „Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen,
daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei
oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde“.