Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

304 $ 82. Die Arbeiterversorgung. Krankenversicherung. 
einheitlichen Grundsätzen überwachen, Heilanstalten und Genesungs- 
heime anlegen und überwachen und die Ausgaben für die Leistungen 
bis zur Hälfte tragen ($$ 406 —414). 
Mit Zustimmung des Oberversicherungsamts können Kranken- 
kassen für bestimmte Gruppen ihrer Mitglieder oder für bestimmte 
Bezirke Sektionen errichten und ihnen einen Teil, jedoch höchstens 
zwei Drittel, der Einnahmen und der Leistungen zuweisen ($ 415). 
4. Die Beiträge sind in der Regel von den Versicherungspflich- 
tigen zu zwei Drittel, von den Arbeitgebern zu einem Drittel zu zahlen; 
Versicherungsberechtigte haben die Beiträge allein zu tragen ($ 381). 
Die Arbeitgeber haben die Beiträge für ihre Versicherungspflichtigen 
an den in der Satzung festgesetzten Tagen einzuzahlen und dürfen 
den Versicherungspflichtigen bei der Lohnzahlung ihre Beitragsteile 
vom Barlohn abziehen (88 393ff.. Die Satzung der Kasse kann die 
Höhe der Beiträge nach den Erwerbszweigen und Berufsarten der Ver- 
sicherten abstufen und eine höhere Bemessung der Beitragsteile des 
Arbeitgebers für einzelne Betriebe zulassen, soweit die Erkrankungs- 
gefahr erheblich höher ist ($ 384). Für die Höhe der Beiträge ist der 
»Grundlohn« maßgebend; als solchen setzt die Satzung den durch- 
schnittlichen Tagesentgelt derjenigen Klassen von Versicherten, für 
welche die Kasse errichtet ist, bis 5 Mark für den Arbeitstag fest; sie 
kann ihn auch nach der verschiedenen Lohnhöhe der Versicherten 
stufenweise bis 6 Mark festsetzen und sie kann statt des durchschnitt- 
lichen Tagesentgelts den wirklichen Arbeitsverdienst der einzelnen 
Versicherten bis 6 Mark für den Arbeitstag als Grundlohn bestimmen. 
Bei Landkrankenkassen kann die Satzung den Ortslohn als Grundlohn 
festsetzen; dabei ist jedoch für Angestellte in gehobener Stellung und 
für Facharbeiter der wirkliche Arbeitsverdienst bis zu 6 Mark für den 
Arbeitstag zugrunde zu legen (88 180, 181). Die Beiträge sind in Hun- 
dertstel des Grundlohns so zu bemessen, daß sie, die anderen Einnah- 
men eingerechnet, für die zulässigen Ausgaben der Kasse ausreichen; 
zu anderen Zwecken darf die Kasse keine Beiträge erheben. Regel- 
mäßig sollen die Beiträge 4'/,% des Grundlohns nicht übersteigen '); 
reichen auch 6% zur Deckung der Regelleistung nicht aus, so hat 
der Gemeindeverband — bei Betriebskassen der Arbeitgeber, bei In- 
nungskassen die Innung — die erforderliche Beihilfe aus eigenen Mit- 
teln zu gewähren (88 385 ff.). 
Ueber rückständige Beiträge von Arbeitgebern, die sich in einem 
Zwangsbeitreibungsverfahren als zahlungsunfähig erwiesen haben, siehe 
& 398 ff. 
5. Die Leistungen bestehen in Krankenhilfe, Wochengeld und 
1) Ueber 4'/20/, des Grundlohns dürfen die Beiträge nur zur Deckung der Regel- 
leistungen oder auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und Versicherten 
im Ausschuß erhöht werden. $ 388. Für den Fall, daß bei einer Ortskrankenkasse 
auch 6°), die Regelleistungen nicht decken siehe 8 389.
	        
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