& 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 311
den auf Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst nicht
3000 Mark übersteigt oder die regelmäßig keine oder höchstens zwei
Versicherungspflichtige gegen Entgelt beschäftigen, sowie auf Hausge-
werbetreibende und auf Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienst
5000 Mark an Entgelt übersteigt. Versicherungsfrei sind die
im 8 554 der Reichsversicherungsordnung aufgeführten Personen ,; auch
kann der Vorstand der Berufsgenossenschaft Betriebsunternehmer, die
keiner besonderen Unfallgefahr ausgesetzt sind, für versicherungsfrei
erklären ($ 549).
2. Berechtigt, sich selbst zu versichern sind die Betriebsunter-
nehmer, deren Jahresarbeitsverdienst 3000 Mark nicht übersteigt, oder
welche nicht regelmäßig mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen. Durch
Statut kann diese Berechtigung ausgedehnt werden auf Unternehmer
mit höherem Arbeitsverdienst, auf nicht versicherungspflichtige Perso-
nen, welche im Betriebe beschäftigt sind oder die Betriebsstätte be-
suchen, sowie auf Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft
(88 550, 592).
3. Die Leistungen können nicht beansprucht werden, wenn
der Verletzte oder seine Hinterbliebenen den Unfall vorsätzlich herbei-
geführt haben; hat der Verletzte sich den Unfall beim Begehen einer
Handlung zugezogen, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen
oder vorsätzliches Vergehen ist, so können sie ganz oder teilweise ver-
sagt werden (88 556, 557). Sie bestehen im Falle der Verletzung in
den Kosten des Heilverfahrens und in einer dem Verletzten für die
Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente; im Falle des
Todes in dem Ersatz der Beerdigungskosten und in einer den Hinter-
bliebenen vom Todestage an zu gewährenden Rente.
aA Die Krankenbehandlung umfaßt ärztliche Behandlung
und Versorgung mit Arznei, anderen Heilmitteln, die erforderlich sind,
um den Erfolg des Heilverfahrens zu sichern oder die Folgen der Ver-
letzung zu erleichtern (Krücken, Stützvorrichtungen und dergleichen)
($ 558 Ziff. 1). Die Pflicht der Berufsgenossenschaft beginnt aber erst
mit dem Beginn der 14. Woche nach dem Unfall; für die ersten 13
Wochen hat die Krankenkasse, und falls der Verletzte nicht auf Grund
der Reichsversicherungsordnung gegen Krankheit versichert ist?!), der
Unternehmer die Krankenhilfe zu gewähren (8 577). Ist der Verletzte
auf Grund der Reichsversicherungsordnung gegen Krankheit versichert,
so sind ihm mindestens die Regelleistungen der Krankenkasse an
Krankenhilfe zu gewähren ; das Krankengeld beträgt aber vom Beginn
der 5. bis zum Ablauf der 13. Woche nach dem Unfall mindestens
zwei Drittel des maßgebenden Grundlohns’). Wenn dem Verletzten
1) Dahin gehören z. B. Arbeiter, die nicht gegen Entgelt beschäftigt sind, ins-
besondere Familienangehörige.
2) An Stelle dieser Leistungen kann die Genossenschaft freie Kur und Ver-
pflegung in einer Heilanstalt gewähren. 8S 597 ff.