Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

320 $ 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 
seiner Abwesenheit oder Verhinderung der Betriebsleiter, ist verpflich- 
tet, von Betriebsunfällen, welche den Tod oder eine Körperverletzung 
einer in dem Betriebe beschäftigten Person zur Folge haben, der 
Ortspolizeibehörde und der durch die Satzung bestimmten Stelle der 
Genossenschaft binnen drei Tagen nach erlangter Kenntnis, schriftlich 
oder mündlich Anzeige zu erstatten. Das Formular für die Anzeige 
wird vom Reichsversicherungsamt festgestellt '.. Von Unfällen, welche 
sich in fiskalischen Betrieben ereignen, ist die Anzeige von den Vor- 
ständen an die vorgesetzte Dienstbehörde zu erstatten. 8$ 1552—1558. 
b) Untersuchung. Wenn durch einen Unfall eine versicherte 
Person getötet worden ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, 
welche voraussichtlich einen Entschädigungsanspruch auf Grund der 
Reichsversicherungsordnung zur Folge haben wird, so ist von der 
Ortspolizeibehörde des Unfallortes?) so bald wie möglich eine Unter- 
suchung über die Veranlassung und die Art des Unfalls sowie über 
die durch denselben herbeigeführten Tötungen und Verletzungen und 
den Verbleib der verletzten Personen vorzunehmen. An den Verhand- 
lungen können teilnehmen der Verletzte oder seine Hinterbliebenen, 
Vertreter der Genossenschaft, der Bevollmächtigte der Krankenkasse, 
welcher der Getötete oder Verletzte angehört hat, der Betriebsunter- 
nehmer, das Versicherungsamt und, bei Unfällen in gewerblichen Be- 
trieben auch der staatliche Aufsichtsbeamte (Gewerbeinspektor). sSach- 
verständige sind nur auf Antrag und Kosten der Genossenschaft zu- 
zuziehen. Das Reichsversicherungsamt kann nähere Bestimmungen 
über die Niederschrift der Untersuchungsverhandlungen erlassen. Nach 
Abschluß der Untersuchung übersendet die Ortspolizeibehörde die 
Verhandlungen dem Vorstand der Genossenschaft. Die Beteiligten 
können Einsicht in die Verhandlungen und gegen Ersatz der Schreib- 
gebühren Abschrift verlangen. 88 1557—1567. 
c) Entscheidung des Vorstands. Die Feststellung der 
Entschädigungen für die durch Unfall verletzten Versicherten und für 
die Hinterbliebenen der durch Unfall getöteten Versicherten erfolgt 
durch den Vorstand der Genossenschaft’); bei den Reichs- und Staats- 
1) Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts vom 15. Januar 1912. Amtl. 
Nachr. 1912, S. 496 ff. Unterlassung oder Verspätung der Anzeige kann vom Genos- 
senschaftsvorstand mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. bestraft werden. $ 1556. 
2) Bei Unfällen, welche sich in fiskalischen Betrieben ereignen, von der seitens 
der vorgesetzten Dienstbehörde für den einzelnen Fall beauftragten Behörde. $ 1561. 
Bei Unfällen, die sich auf der Reise oder im Ausland ereignen, untersucht die Orts- 
polizeibehörde, der sie angezeigt werden. $ 1560. 
3) Wenn die Genossenschaft in Sektionen eingeteilt ist, entscheidet der Vor- 
stand der Sektion, wenn es sich um Krankenbehandlung oder das Sterbegeld oder um 
eine voraussichtlich nur für kurze Zeit zu zahlende Rente oder Angehörigenrente 
handelt. Durch Statut kann die Kompetenz der Sektionsvorstände erweitert oder 
enger begrenzt werden. Auch können Ausschüsse oder Vertrauensmänner 
mit der Feststellung der Entschädigungen betraut werden. S 1568 fg.
	        
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