Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

324 8 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 
führungsbehörden) Zahlungsnachweisungen zuzustellen und gleich- 
zeitig die Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Be- 
träge einzuzahlen sind. $S 777. Die Vorstände haben die von den 
Postbehörden liquidierten Beträge innerhalb drei Monaten nach Emp- 
fang der Liquidationen an die ihnen bezeichneten Postkassen abzu- 
führen ; im Falle des Verzugs ist auf Antrag des Reichsversicherungs- 
amtes (Landesversicherungsamts) das Zwangsbeitreibungsverfahren ein- 
zuleiten. $ 781. Das Reichsversicherungsamt hat zu bestimmen, wie 
an Empfänger zu zahlen ist, die sich gewöhnlich im Ausland auf- 
halten. $ 729. 
9. Die Unfallverhütung und Betriebsüberwa- 
chung. 
a) Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, für ihren ganzen 
Bezirk oder einzelne Teile desselben oder für bestimmte Industrie- 
zweige oder Betriebsarten Vorschriften zu erlassen über die von den 
Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu 
treffenden Einrichtungen und Anordnungen und über das von den 
Versicherten zur Verhütung von Unfällen in den Betrieben zu 
beobachtende Verhalten ($ 848). Die Baugenossenschaften können 
diese Befugnisse auch hinsichtlich der Bauarbeiten derjenigen Unter- 
nehmer, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, ausüben 
(SS 890 ff). Auf die fiskalischen Betriebe, welche den Berufsgenossen- 
schaften nicht angeschlossen sind, erstreckt sich die Zuständigkeit der 
Genossenschaften zum Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften nicht 
($ 894)‘. Die Unfallverhütungsvorschriften werden für die Heeres- 
verwaltungen von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Heeres- 
teils, für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landes- 
verwaltungen von der obersten Verwaltungsbehörde erlassen ($ 892). 
Die zu erlassenden Vorschriften sind vor der Beschlußfassung dem 
Reichsversicherungsamt einzureichen und den Vorständen derjenigen 
Sektionen, für welche sie Gültigkeit haben sollen, zur Begutachtung 
vorzulegen. Zur Beratung und Beschlußfassung über diese Vorschrif- 
ten haben die Vorstände der Berufsgenossenschaft Vertreter der Arbei- 
ter mit vollem Stimmrecht undin gleicher Zahl wie die beteiligten Vor- 
standsmitglieder zuzuziehen (8 853) ?2). Auch das Reichsversicherungsamt 
ist zu der Sitzung, in welcher über diese Vorschriften beraten und be- 
schlossen werden soll, einzuladen (8 854). Die Vertreter der 
Arbeiter werden von den Beisitzern der Oberversicherungsämter 
gewählt, auf deren Bezirke sich die Berufsgenossenschaft oder Sektion 
1) Ebensowenig auf Vorschriften, welche sich auf die Sicherheit des Eisenbahn- 
betriebs beziehen. 8 873. 
2) Auch bei den Reichs- und Staatsbetrieben sind Vorschriften über das von 
den Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten, sofern sie 
Strafbestimmungen enthalten, vor dem Erlai5 mindestens drei Vertretern der Arbeiter 
zur Beratung und gutachtlichen Aeußerung vorzulegen $ (897).
	        
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