324 8 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung.
führungsbehörden) Zahlungsnachweisungen zuzustellen und gleich-
zeitig die Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Be-
träge einzuzahlen sind. $S 777. Die Vorstände haben die von den
Postbehörden liquidierten Beträge innerhalb drei Monaten nach Emp-
fang der Liquidationen an die ihnen bezeichneten Postkassen abzu-
führen ; im Falle des Verzugs ist auf Antrag des Reichsversicherungs-
amtes (Landesversicherungsamts) das Zwangsbeitreibungsverfahren ein-
zuleiten. $ 781. Das Reichsversicherungsamt hat zu bestimmen, wie
an Empfänger zu zahlen ist, die sich gewöhnlich im Ausland auf-
halten. $ 729.
9. Die Unfallverhütung und Betriebsüberwa-
chung.
a) Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, für ihren ganzen
Bezirk oder einzelne Teile desselben oder für bestimmte Industrie-
zweige oder Betriebsarten Vorschriften zu erlassen über die von den
Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu
treffenden Einrichtungen und Anordnungen und über das von den
Versicherten zur Verhütung von Unfällen in den Betrieben zu
beobachtende Verhalten ($ 848). Die Baugenossenschaften können
diese Befugnisse auch hinsichtlich der Bauarbeiten derjenigen Unter-
nehmer, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, ausüben
(SS 890 ff). Auf die fiskalischen Betriebe, welche den Berufsgenossen-
schaften nicht angeschlossen sind, erstreckt sich die Zuständigkeit der
Genossenschaften zum Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften nicht
($ 894)‘. Die Unfallverhütungsvorschriften werden für die Heeres-
verwaltungen von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Heeres-
teils, für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landes-
verwaltungen von der obersten Verwaltungsbehörde erlassen ($ 892).
Die zu erlassenden Vorschriften sind vor der Beschlußfassung dem
Reichsversicherungsamt einzureichen und den Vorständen derjenigen
Sektionen, für welche sie Gültigkeit haben sollen, zur Begutachtung
vorzulegen. Zur Beratung und Beschlußfassung über diese Vorschrif-
ten haben die Vorstände der Berufsgenossenschaft Vertreter der Arbei-
ter mit vollem Stimmrecht undin gleicher Zahl wie die beteiligten Vor-
standsmitglieder zuzuziehen (8 853) ?2). Auch das Reichsversicherungsamt
ist zu der Sitzung, in welcher über diese Vorschriften beraten und be-
schlossen werden soll, einzuladen (8 854). Die Vertreter der
Arbeiter werden von den Beisitzern der Oberversicherungsämter
gewählt, auf deren Bezirke sich die Berufsgenossenschaft oder Sektion
1) Ebensowenig auf Vorschriften, welche sich auf die Sicherheit des Eisenbahn-
betriebs beziehen. 8 873.
2) Auch bei den Reichs- und Staatsbetrieben sind Vorschriften über das von
den Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten, sofern sie
Strafbestimmungen enthalten, vor dem Erlai5 mindestens drei Vertretern der Arbeiter
zur Beratung und gutachtlichen Aeußerung vorzulegen $ (897).