Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

398 8 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 
Die in den SS 592-994 für die gewerbliche Unfallversicherung ge- 
gebenen Vorschriften finden Anwendung (88 927 ff.). 
3. Für die zu leistende Entschädigung gelten im allgemeinen 
die gleichen Regeln wie für die gewerbliche Unfallversicherung. Für 
Arbeiter, welche nicht Facharbeiter sind, wird aber der durch- 
schnittliche Jahresarbeitsverdienst vom ÖOberversicherungsami nach 
Anhören der Versicherungsämter festgesetzt und zwar getrennt für 
Männer und Frauen, für Versicherte unter 16 Jahren, für solche von 
16—21 Jahren und für die, welche über 21 Jahre alt sind. Die Ver- 
sicherten unter 16 Jahren können noch in junge Leute und Kinder 
geschieden werden. Auch Land- und Forstwirtschaft kann getrennt 
werden ') (8 936). 
Hinsichtlich der einzelnen Leistungen bestehen folgende Abwei- 
chungen von der gewerblichen Unfallversicherung: 
a) Die Krankenhilfe ist während der ersten 13 Wochen nach 
dem Unfall von der Gemeinde nach den von der Krankenver- 
sicherung geltenden Regeln zu gewähren ?). Verpflichtet ist die Ge- 
meinde des Beschäftigungsorts; auf ihr Erfordern hat aber die Land- 
krankenkasse und mangels einer solchen die allgemeine Ortskranken- 
kasse die Krankenhilfe zu übernehmen und den Ersatz für die ent- 
standenen Kosten von der Gemeinde zu beanspruchen. Die Berufs- 
genossenschaft kann aber das Heilverfahren auch selbst übernehmen 
(55 942 —949). 
b) Die Rente richtet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst, den 
landwirtschaftliche Arbeiter zur Zeit des Unfalls am Beschäftigungs- 
ort durchschnittlich erzielen; soweit er 1800 Mark übersteigt, wird er 
nur mit einem Drittel angerechnet. War der Verletzte zur Zeit des 
Unfalls schon dauernd teilweise erwerbsunfähig, so wird nur der- 
jenige Teil des Jahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt, welcher dem 
Maße der Erwerbsfähigkeit vor dem Unfall entspricht (8$ 938—941). 
Hinsichtlich der Renten können Gemeinden oder Gemeindeverbände 
mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch Statut be- 
stimmen, daß sie bis zu zwei Dritteln nicht bar gezahlt, sondern in 
Sachen gewährt werden. Dies gilt aber nur für Rentenempfänger, die 
im Bezirk wohnen, wenn sie oder ihre Ernährer dort als landwirt- 
schaftliche Arbeiter nach Ortsgebrauch ganz oder teilweise in Sachen 
gelohnt worden und mit der Sachleistung statt Renten einverstanden 
sind. Den Wert der Sachen setzt die höhere Verwaltungsbehörde 
1) Die nach der Altersstufe verletzter Jugendlicher berechnete Rente ist bei 
Aufsteigen in eine höhere Altersstufe entsprechend zu erhöhen. ($ 937). 
2) Ausgenommen wenn der Verletzte auf Grund der Krankenversicherung oder 
anderer Gesetze Anspruch auf Krankenfürsorge hat oder auf Grund anderer gleich- 
wertiger Leistungen versicherungsfrei ist oder solange er sich im Ausland aufhält. 
Die Gemeinde hat aber die Krankenhilfe zu leisten, wenn die zunächst Verpflich- 
teten sie nicht gewähren und hat in diesem Falle gegen sie einen Ersatzanspruch 
($ 943).
	        
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