398 8 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung.
Die in den SS 592-994 für die gewerbliche Unfallversicherung ge-
gebenen Vorschriften finden Anwendung (88 927 ff.).
3. Für die zu leistende Entschädigung gelten im allgemeinen
die gleichen Regeln wie für die gewerbliche Unfallversicherung. Für
Arbeiter, welche nicht Facharbeiter sind, wird aber der durch-
schnittliche Jahresarbeitsverdienst vom ÖOberversicherungsami nach
Anhören der Versicherungsämter festgesetzt und zwar getrennt für
Männer und Frauen, für Versicherte unter 16 Jahren, für solche von
16—21 Jahren und für die, welche über 21 Jahre alt sind. Die Ver-
sicherten unter 16 Jahren können noch in junge Leute und Kinder
geschieden werden. Auch Land- und Forstwirtschaft kann getrennt
werden ') (8 936).
Hinsichtlich der einzelnen Leistungen bestehen folgende Abwei-
chungen von der gewerblichen Unfallversicherung:
a) Die Krankenhilfe ist während der ersten 13 Wochen nach
dem Unfall von der Gemeinde nach den von der Krankenver-
sicherung geltenden Regeln zu gewähren ?). Verpflichtet ist die Ge-
meinde des Beschäftigungsorts; auf ihr Erfordern hat aber die Land-
krankenkasse und mangels einer solchen die allgemeine Ortskranken-
kasse die Krankenhilfe zu übernehmen und den Ersatz für die ent-
standenen Kosten von der Gemeinde zu beanspruchen. Die Berufs-
genossenschaft kann aber das Heilverfahren auch selbst übernehmen
(55 942 —949).
b) Die Rente richtet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst, den
landwirtschaftliche Arbeiter zur Zeit des Unfalls am Beschäftigungs-
ort durchschnittlich erzielen; soweit er 1800 Mark übersteigt, wird er
nur mit einem Drittel angerechnet. War der Verletzte zur Zeit des
Unfalls schon dauernd teilweise erwerbsunfähig, so wird nur der-
jenige Teil des Jahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt, welcher dem
Maße der Erwerbsfähigkeit vor dem Unfall entspricht (8$ 938—941).
Hinsichtlich der Renten können Gemeinden oder Gemeindeverbände
mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch Statut be-
stimmen, daß sie bis zu zwei Dritteln nicht bar gezahlt, sondern in
Sachen gewährt werden. Dies gilt aber nur für Rentenempfänger, die
im Bezirk wohnen, wenn sie oder ihre Ernährer dort als landwirt-
schaftliche Arbeiter nach Ortsgebrauch ganz oder teilweise in Sachen
gelohnt worden und mit der Sachleistung statt Renten einverstanden
sind. Den Wert der Sachen setzt die höhere Verwaltungsbehörde
1) Die nach der Altersstufe verletzter Jugendlicher berechnete Rente ist bei
Aufsteigen in eine höhere Altersstufe entsprechend zu erhöhen. ($ 937).
2) Ausgenommen wenn der Verletzte auf Grund der Krankenversicherung oder
anderer Gesetze Anspruch auf Krankenfürsorge hat oder auf Grund anderer gleich-
wertiger Leistungen versicherungsfrei ist oder solange er sich im Ausland aufhält.
Die Gemeinde hat aber die Krankenhilfe zu leisten, wenn die zunächst Verpflich-
teten sie nicht gewähren und hat in diesem Falle gegen sie einen Ersatzanspruch
($ 943).