$ 82. Arbeiterversorgung. Angestelltenversicherung. 359
9. Zuschuß- und Ersatzkassen.
a) Wenn versicherte Angestellte bei Fabrik-, Betriebs-, Haus-, See-
manns- oder ähnlichen Kassen versichert sind, so können diese Kassen die
Ruhegeld- und Hinterbliebenenbezüge dieses Gesetzes auf die von
ihnen zu gewährenden Invaliden-, Alters- oder Hinterbliebenenunter-
stützungen anrechnen, wenn die im $ 365 erforderten Voraussetzungen
gegeben sind, insbesondere daß die Kasse die Beiträge aus ihren
Mitteln entrichten und die Arbeitgeber Zuschüsse zu der Kasse zahlen,
die mindestens der Hälfte der nach diesem Gesetze zu entrichtenden
Beiträge gleichkommen. Die Reichsversicherungsanstalt überweist die
von ihr zu zahlenden Beträge der beteiligten Kasse oder auf Antrag
durch die Post unmittelbar an den Berechtigten. Die Kassen sind
berechtigt, ihre satzungsmäßigen Leistungen, die sie vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes bewilligt haben, gegen Einzahlung des Deckungs-
kapitals auf die Reichsversicherungsanstalt zu übertragen, sowie durch
Einzahlung der entsprechenden Prämienreserven an die Reichsver-
sicherungsanstalt die Wartezeit ihrer Mitglieder abzukürzen oder auf
die Reichsversicherungsanstalt die gesamten Anwartschaften zu über-
tragen ($& 367).
b) Kassen der bezeichneten Art (sogenannte Zuschußkassen), welche
schon vor dem 5. Dezember 1911 bestanden haben, können auf ihren
Antrag, wenn sie bei Stellung desselben rechtsfähig sind, vom Bundes-
rat als Ersatzkassen zugelassen werden mit der Wirkung, daß die
Beteiligung an einer solchen Kasse der Versicherung bei der Reichs-
versicherungsanstalt gleichsteht ($$ 372, 373). Die Kassen müssen aber
den in 88 374 ff. aufgestellten Bedingungen entsprechen. Die Mitglied-
schaft bei einer Ersatzkasse befreit von der Versicherungspflicht bei
der Reichsversicherungsanstal. Wenn jemand aber gleichzeitig bei
der Reichsversicherungsanstalt und einer oder mehreren Ersatzkassen
versichert ist, so ist ihm gegenüber die Reichsversicherungsanstalt zu
den reichsgesetzlichen Leistungen verpflichtet und die Ersatzkassen
haben die ihnen zur Last fallenden Leistungen in Höhe des dafür er-
forderlichen Deckungskapitals!) der Reichsversicherungsanstalt zu über-
weisen. Die satzungsmäßigen Leistungen der Ersatzkasse ermäßigen
sich um die von ihr zu deckenden reichsgesetzlichen (8$ 382 ff.).
Auch Knappschaftskassen und Knappschaftsvereine, sowie Öffent-
lich rechtliche Pensionseinrichtungen können unter gleichartigen Vor-
aussetzungen als Ersatzkassen zugelassen werden ($$ 387 fg.).
c) Wenn für versicherungspflichtige Angestellte vor dem 5. Dezem-
ber 1911 ein Lebensversicherungsvertrag geschlossen wor-
den ist, und der Jahresbeitrag mindestens ebenso hoch ist wie der
Beitrag, den sie auf Grund des Gesetzes zu zahlen hätten, so können
sie auf ihren Antrag von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit
1) Vgl. darüber die Bestimmungen des Bundesrats vom 20. Dezember 1912.
Reichsgesetzbl. S. 571.