Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 92. Die Zeugenpflicht. 501 
a) Der Zeuge ist in die durch die Zeugnisverweigerung verur- 
sachten Kosten, sowie zu einer Geldstrafe bis zu 300 Mark und 
für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der 
Haft bis zu sechs Wochen zu verurteilen‘). Die Strafe hat den Cha- 
rakter der Ordnungsstrafe, und es gilt von ihr in allen Beziehungen 
was oben S. 497 von der ÖOrdnungsstrafe wegen unentschuldigten 
Ausbleibens gesagt ist. 
b) Es kann auf den Zeugen ein Zwang zur Äblegung des Zeug- 
nisses ausgeübt werden, indem das Prozeßgericht (der Untersuchungs- 
richter usw.) ihn in Haft nehmen läßt. Die Haft darf nicht über die 
Zeit der Beendigung des Verfahrens in der Instanz ausgedehnt werden, 
da mit diesem Zeitpunkt die wesentliche Voraussetzung für Erfüllung 
der Zeugenpflicht fortfällt. Das Maximum der Zwangshaft beträgt im 
Strafprozeß die Zeit von sechs Monaten und bei Uebertretungen die 
Zeit von sechs Wochen’). In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kann 
die Zwangshaft nur im Falle wiederholter Weigerung des Zeugen und 
nur auf Antrag der Prozeßpartei angeordnet werden, und es finden 
auf dieselbe die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungs- 
verfahren entsprechende Anwendung?). Hiernach hat die Partei, welche 
den Antrag stellt, die Kosten, welche durch die Haft entstehen, ein- 
schließlich der Verpflegungskosten von Monat zu Monat vorauszu- 
zahlen, und die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht über- 
steigen !). 
Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine ange- 
hörende Militärperson erfolgt die Festsetzung und Vollstreckung der 
Strafe und der Zwangshaft auf Ersuchen durch das Militärgericht°). 
In Angelegenheiten der Reichsversicherung kann nur eine Geldstrafe 
bis zu 300 Mark, aber keine Freiheitsstrafe zur Erzwingung einer 
Zeugenaussage verhängt werden‘). 
3. Die Pflicht zur Eidesleistung. 
Der Zeuge muß nach seiner Vernehmung den Eid leisten, daß er 
nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen 
habe’). Der Eid wird in der Weise geleistet, daß der Richter die 
Eidesnorm mit der Eingangsformel: »Sie schwören bei Gott dem All- 
mächtigen und Allwissenden« vorspricht und der Schwurpflichtige 
1) Strafprozeßordnung 8 69, Abs. 1: Zivilprozeßordnung $ 390, Abs. 1. 
2) Strafprozeßordnung $ 69, Abs. 2 u. 4. In dem Verfahren zur Untersuchung 
der Seeunfälle findet die Anordnung der Haft zur Erzwingung eines Zeugnisses 
nicht statt. Reichsgesetz vom 27. Juli 1877, 8 19, Abs. 2. 
3) Zivilprozeßordnung $ 390, Abs. 2. In Entmündigungssachen kann die An- 
ordnung der Haft von Amts wegen erfolgen. Zivilprozeßordnung 8 653, Abs. 2. 
4) Zivilprozeßordnung 88 911, 913. 
5) Strafprozeßordnung $ 69, Abs. 5. Zivilprozeßordnung $ 390, Abs. 4. Reichs- 
versicherungsordnung 8 1578. Angestelltenversicherungsgesetz 8 245. 
6) Reichsversicherungsordnung $ 1577. Angestelltenversicherungsgesetz S 244. 
7) Zivilprozeßordnung $ 392 in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
	        
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