524 8 94. Die Kosten und Gebühren.
6. Für die Verhandlung des Rechtsstreites vor den Gewerbeund
Kaufmannsgerichten wird eine einmalige Gebühr. nach den
Werte des Streitgegenstandes von 1 Mark bis höchstens 30 Mark erhoben'!).
In dem Spruch- und Beschlußverfahren der Reichsversicherungsbehörden
werden Kosten des Verfahrens nicht erhoben
;, wenn jedoch ein Beteiligter durch Mutwillen, Verschleppung
oder Irreführung Kosten des Verfahrens veranlaßt hat, so können sie
ihm ganz oder teilweise auferlegt werden ?). Nur in Spruchsachen der
Krankenversicherung legt das Oberversicherungsamt dem unterliegenden
Teil eine Gebühr auf, welche je nach dem Werte des Streitgegenstandes
1 bis 20 Mark beträgt ?).
Für das Verfahren vor den Konsulargerichten werden
die im Gerichtskostengesetz festgesetzten Gebühren im doppelten Betrage
der Sätze erhoben ®). Dies gilt auch für die Schutzgebietsgerichte,
jedoch ist der Kaiser ermächtigt, einfachere Bestimmungen
vorzuschreiben °).
Ueber die Einziehung der für die Geschäfte des Reichsgerichts in Ansatz kommenden
Kosten siehe die Dienstanweisung vom 13. März 1913 (Zentralbl. S. 399).
1) Gewerbegerichtsgesetz 858. Kaufmannsgerichtsgesetz 8 16. Hinsichtlich der
Auslagen findet $ 79 des Gerichtskostengesetzes Anwendung. Siehe Seidel in
Hirths Annalen 1909, S. 497.
2) Reichsversicherungsordnung 8 1802. Angestelltenversicherungsgesetz $ 311.
Die Barauslagen haben die Versicherungsträger zu erstatten. Reichsversicherungsordnung
$ 59, Abs. 2. Für jede am OVA. erledigte Spruchsache haben die dabei beteiligten
Versicherungsträger einen Pauschbetrag zu entrichten, der vom Bundesrat
festgesetzt wird. Reichsversicherungsordnung 8 80, Abs. 2 u. 3. Vgl. dazu die Verordnung
des Bundesrats vom 8. Juni 1913 (Reichsgesetzbl. S. 318), welche eine Uebergangsbestimmung
enthält. Für das Verfahren vor dem Reichsversicherungsamt werden
von den Parteien Kosten nicht erhoben, sie werden vom Reich getragen. Reichsversicherungsordnung
8 104. Ueber die Erstattung der Parteikosten siehe Reichsversicherungsordnung
$ 1670.
3) Reichsversicherungsordnung $ 1803.
4) Konsulargerichtsbarkeitsgesetz $& 73.
5) Schutzgebietsgesetz $ 6, Ziff. 7.