Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

524  8  94.  Die  Kosten  und  Gebühren.

6.  Für  die  Verhandlung  des  Rechtsstreites  vor  den  Gewerbeund
  Kaufmannsgerichten  wird  eine  einmalige  Gebühr.  nach  den
Werte  des  Streitgegenstandes  von  1  Mark  bis  höchstens  30  Mark  erhoben'!).
  In  dem  Spruch-  und  Beschlußverfahren  der  Reichsversicherungsbehörden
  werden  Kosten  des  Verfahrens  nicht  erhoben
  ;,  wenn  jedoch  ein  Beteiligter  durch  Mutwillen,  Verschleppung
oder  Irreführung  Kosten  des  Verfahrens  veranlaßt  hat,  so  können  sie
ihm  ganz  oder  teilweise  auferlegt  werden  ?).  Nur  in  Spruchsachen  der
Krankenversicherung  legt  das  Oberversicherungsamt  dem  unterliegenden
  Teil  eine  Gebühr  auf,  welche  je  nach  dem  Werte  des  Streitgegenstandes
  1  bis  20  Mark  beträgt  ?).

Für  das  Verfahren  vor  den  Konsulargerichten  werden
die  im  Gerichtskostengesetz  festgesetzten  Gebühren  im  doppelten  Betrage
  der  Sätze  erhoben  ®).  Dies  gilt  auch  für  die  Schutzgebietsgerichte,
  jedoch  ist  der  Kaiser  ermächtigt,  einfachere  Bestimmungen
vorzuschreiben  °).

Ueber  die  Einziehung  der  für  die  Geschäfte  des  Reichsgerichts  in  Ansatz  kommenden
Kosten  siehe  die  Dienstanweisung  vom  13.  März  1913  (Zentralbl.  S.  399).

1)  Gewerbegerichtsgesetz  858.  Kaufmannsgerichtsgesetz  8  16.  Hinsichtlich  der
Auslagen  findet  $  79  des  Gerichtskostengesetzes  Anwendung.  Siehe  Seidel  in
Hirths  Annalen  1909,  S.  497.

2)  Reichsversicherungsordnung  8  1802.  Angestelltenversicherungsgesetz  $  311.
Die  Barauslagen  haben  die  Versicherungsträger  zu  erstatten.  Reichsversicherungsordnung
  $  59,  Abs.  2.  Für  jede  am  OVA.  erledigte  Spruchsache  haben  die  dabei  beteiligten
  Versicherungsträger  einen  Pauschbetrag  zu  entrichten,  der  vom  Bundesrat
festgesetzt  wird.  Reichsversicherungsordnung  8  80,  Abs.  2  u.  3.  Vgl.  dazu  die  Verordnung
  des  Bundesrats  vom  8.  Juni  1913  (Reichsgesetzbl.  S.  318),  welche  eine  Uebergangsbestimmung
  enthält.  Für  das  Verfahren  vor  dem  Reichsversicherungsamt  werden
  von  den  Parteien  Kosten  nicht  erhoben,  sie  werden  vom  Reich  getragen.  Reichsversicherungsordnung
  8  104.  Ueber  die  Erstattung  der  Parteikosten  siehe  Reichsversicherungsordnung
  $  1670.

3)  Reichsversicherungsordnung  $  1803.

4)  Konsulargerichtsbarkeitsgesetz  $&  73.

5)  Schutzgebietsgesetz  $  6,  Ziff.  7.