Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 73. Das Post- und Telegraphenwesen. 57 
stungen der Post ist ferner die dafür zu bezahlende Gebühr gesetzlich 
normiert, dadurch also gesetzlich anerkannt, daß sich die Postanstalt mit 
der Uebernahme solcher Leistungen zu befassen hat. Dies gilt von 
dem Transport von Paketen!) und von der Uebernahme von »Ver- 
sicherungen« ?). Sodann enthält das Postgesetz $ 50 die Ermächtigung 
für den Reichskanzler, durch ein Reglement die Gebühren für gewisse 
Transportgeschäfte zu bestimmen, wodurch, wenn auch nicht die ge- 
setzliche Verpflichtung, so doch die gesetzliche Billigung ausgesprochen 
ist, daß die Post mit diesen Geschäften sich befaßt. Dahin gehört die 
Beförderung von Reisenden mit den ordentlichen Posten oder mit 
Extrapost°); die Beförderung von unverschlossenen Briefen (Korre- 
spondenz- oder Postkarten), ferner von Drucksachen, Warenproben 
und Mustern, sodann von eingeschriebenen (rekommandierten) Sen- 
dungen und von Sendungen, welche gegen Behändigungsschein zuzu- 
stellen sind, endlich von Geldübermittelungen durch Postanweisungen, 
Vorschußsendungen, Postaufträge usw.*). Auch aus den Postverträgen, 
welche das Reich abgeschlossen hat, ergibt sich die Verpflichtung der 
Postverwaltung, mit gewissen Arten von Transportgeschäften sich zu 
befassen. 
Durch das Reichsgesetz vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 321) ist 
die Erhebung des Wechselprotestes durch einen Postbeamten zuge- 
lassen, durch $ 3 dieses Gesetzes aber vorbehalten, daß der Reichs- 
kanzler mit Zustimmung des Bundesrats anordnen kann, daß die Post- 
verwaltung für bestimmte Fälle, insbesondere mit Rücksicht auf die 
Art des Protestes oder die Höhe der Wechselsumme, die Protester- 
hebung nicht übernimmt). Der Vertrieb der Wechselstempelmarken 
und gestempelten Wechselformulare erfolgt durch die Post‘); ebenso 
der Verkauf der Versicherungsmarken’) sowie die Auszahlung der 
Entschädigungen und Renten?°). Durch das Reichsgesetz vom 18. Mai 1908 
8 2 (Reichsgesetzbl. S. 197) ist der Reichskanzler ermächtigt worden, 
den Postüberweisungs- und Scheckverkehr einzuführen, von welcher 
Ermächtigung der Reichskanzler Gebrauch gemacht hat’). Endlich 
können Verfügungen usw. der Gerichte und anderer Behörden durch 
Briefe nur auf Gefahr des Absenders zur Beförderung übernimmt. Postgesetz $ 15. 
1) Posttaxgesetz 8 2. 2) Posttaxgesetz $ 3. 
3) Postgesetz $ 50, Ziff. 8. Auch enthält das Postgesetz $ 29 eine Strafbestim- 
mung wegen Defraudation des „Personengeldes“. 
4) Postgesetz 8& 50, Ziff. 6. 
5) Bekanntm. vom 5. Aug. 1908 (Reichsgesetzbl. S. 482), Postordn. $ 18a (Zen- 
tralbl. 1908, S. 336). 
6) Ausführungsbestimmungen z. Wechselstempelgesetz (Zentralbl. 1909, S. 402 ff.), 
S 4. 
7) Reichsversicherungsordn. $ 1412. Auch andere Marken, z. B. für die statisti- 
sche Gebühr. 
8) Daselbst 8 726, 988, 1159 fg., 1383 ff. Ges. vom 20. Dez. 1911, $ 313 ff. 
9) Postscheckordnung vom 6. Nov. 1908 (Reichsgesetzbl. S. 587).
	        
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