Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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strafe  bis  zu  150  M,  an  deren  Stelle  im  Unvermögensfalle  entsprechende  Haft
tritt,  bestraft.
813.

Die  Vorschriften  der  88  6—10  treten  zwei  Wochen  nach  ihrer  Veröffentlichung,
  die  übrigen  Vorschriften  6  Monate  nach  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.

Die  Vorschrift  des  §  1  über  die  Höhe  der  Arbeitsräume  findet  keine  Anwendung
  auf  bestehende  Anlagen,  solange  sie  nicht  eine  wesentliche  Erweiterung
oder  einen  Umbau  erfahren.

Fürstliche  Landesregierung  ist  befugt,  Ausnahmen  von  den  S8  2  Absatz  1,
3  Absatz  1,  5  für  bestehende  Anlagen  zuzulassen,  sofern  dic  Durchführung  dieser
Bestimmungen  zu  unverhältnismäßigen  Härten  für  die  Beteiligten  führen  würde.

Greiz,  den  29.  Juli  1913.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
I.  V.

Dr.  Hanitsch.

30.  Regierungs-Verordnung
vom  30.  Juli  1913
zur  weiteren  Ausführung  des  Hausarbeitgesetzes.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten  wird
zur  weiteren  Ausführung  des  Hausarbeitgesetzes  vom  20.  Dezember  1911  (Reichsgesetzblatt
  S.  976)  im  Anschluß  an  die  Regierungsverordnung  vom  31.  Januar
1912  (Ges.-S.  S.  10)  folgendes  bestimmt:

1.  Polizeiliche  Verfügungen  (88  5  bis  9  des  Gesetzes).
Die  Polizeibehörde  hat  die  von  ihr  erlassenen  Verfügungen  alsbald  dem  Gewerbeaufsichtsbeamten

  mitzuteilen,  das  Fürstliche  Landratsamt  auch  dem  Gemeindevorstand.