8 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht. 209
4. Die Rechte und Ansprüche der Kapitulanten bestimmen
sich nicht nach freier vertragsmäßiger Festsetzung des einzelnen
Falles, sondern lediglich nach den gesetzlichen und reglementsmäßigen
Vorschriften über Löhnung, Verpflegung, Ausrüstung, Bekleidung,
Quartiergewährung, Versorgung usw. Sie sind daher je nach der
Dienststellung und Charge des Kapitulanten verschieden‘). Ein Recht
zum Unteroffizier ernannt oder weiter befördert zu werden, hat der
Kapitulant nicht, während andererseits ein Wehrpflichtiger schon vor
Abschluß einer Kapitulation oder ohne dieselbe zum Unteroffizier usw.
ernannt werden kann?). Die Gewährung des Gehalts und der Löh-
nung an die Unteroffiziere des Reichsheers, der kaiserlichen Marine
und der Schutztruppenunteroffiziere beim Kolonialamt erfolgt jetzt auf
Grund der dem Besoldungsgesetz vom 15. Juli 1909 beigefügten Be-
soldungsordnung IV (Reichsgesetzbl. S. 621 ff... Sämtliche Unteroffi-
ziere des Heeres und des Reichs-Kolonialamtes haben Anspruch auf
Unterkunft oder Servis.
5. Hinsichtlich der Beförderung der Unteroffiziere
im Frieden sind die jetzt geltenden Bestimmungen vom preußischen
Kriegsministerium auf Grund Allerhöchster Ermächtigung am 21. Juni
1894 erlassen worden?). Sie beruhen auf den in der Kabinettsordre
vom 22. Juni 1873 (Armeeverordnungsbl. S. 175) getroffenen Anord-
nungen. Als Grundsatz für das Avancement ist in dieser Verordnung
8 6 festgestellt, daß bei Beförderung eines Unteroffiziers zum etats-
mäßigen Vizefeldwebel oder zum Sergeanten zunächst das Dienstalter
entscheidet, und zwar bei der Kavallerie innerhalb des Regiments, bei
den übrigen Waffen innerhalb der Kompagnie resp. Batterie. Ist der
hiernach zu befördernde Sergeant oder Unteroffizier nicht ausreichend
qualifiziert, so darf nur der in der Reihe nächstfolgende qualifizierte
Unteroffizier befördert werden. Dagegen kann zum Feldwebel oder
Wachtmeister jeder hierzu geeignete Unteroffizier ohne Rücksicht auf
seine Anciennität befördert werden.
6. Die Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt
a) durch Ablauf der in der Kapitulation vereinbarten Zeit. In der
Regel ist dieselbe auf mindestens ein Jahr festzusetzen‘). Personen,
welche in eine Unteroffizierschule behufs ihrer Ausbildung aufgenom-
men werden, müssen sich zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit
1) Demgemäß werden die Kapitulanten eingeteilt in Unteroffizierkapitulanten
und Gemeinenkapitulanten. Vgl. Friedensbesoldungsvorschrift $ 6, 11.
2) Die Ernennung zum Unteroffizier erfolgt durch den Regimentskommandeur
resp. den mit der Disziplinargewalt eines solchen ausgestatteten Befehlshaber.
3) Sie sind mit geringen Abänderungen neu abgedruckt als Beilage zu Nr. 33
des Armeeverordnungsblattes für 1899.
4) Die Truppenteile können jedoch Kapitulanten unter Vorbehalt der jederzeiti-
gen Kündigung auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten annehmen. Eben-
daselbst 8 12.