277
Ansuchen gemaͤß zum Referendär zweiter Elasse bestellt, auch für die erste Hälfte feines
Dienstprobejahrs dem K. Gerichtshofe in Eßlingen zugetheilt worden isi; so wird sol-
ches nachträglich zu den Bekanntmachungen vom 2. d. M. (Reg. Bl. S. 256) zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 18. Juli 1836.
Für den Departements-Chef2#
Pistorius.
:8) Der Departements der Justiz und des Innern.
Der Ministerien der Justiz und des Innern.
Verfügung, betreffend die Curatel-Bestellung für Geisteskranke, welche einer Staats-Irrenanstalt
anvertrauft werden.
Zur Sicherstellung der ökonomischen Verhältnisse der den Staats-Irrenanstalten
anvertrauten Geisteskranken wird Nachstehendes vorgeschrieben:
1) Aus Anlaß der Einbringung eines Geisteskranken in eine Staats-Irrenanstalt
ist, sofern derselbe nicht bereits unter Curatel sich befindet, die Frage: ob
Grund zur Bestellung einer solchen vorhanden sey? jedesmal durch die zustän-
dige Pupillenbehörde in Erwägung zu ziehen.
2) Dem mit der Einbringung des Kranken in die Staats-Frrenanstalt beschäftig-
ten Bezirks-Polizeiamte liegt es ob, zu dieser Erwägung bei Personen, welche
unter der Gerichtsbarkeit der Ortsbehörde stehen, durch Aussorderung des Ge-
meinderaths, bei Exemten erster oder zweiter Elasse durch Rücksprache mit
dem Oberamtsgerichte Einleitung zu treffen, und von dem Ergebniß die Anstalt-
Behörde in Keuntniß zu setzen.
Bei dieser Einleitung kann indeß von den nur fuͤr die Anstaltbehoͤrde be-
stimmten ärztlichen Krankheits-Beschreibungen kein Gebrauch gemacht werden,
sondern es ist die zum Erkenntnitz der Pupillenbehörde erforderte ärztliche
Krankheits-Beurkundung besonders auczufertigen.