& 108. Einfluß d. Militärdiens verhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse. 229
das Wartegeld und das Ruhegehalt ist nur zulässig, soweit der An-
spruch der Pfändung unterworfen ist!). Inwieweit dies der Fall ist,
bestimmt sich nach den oben erwähnten Bestimmungen der Zivilpro-
zeßordnung. Die auszahlende Kasse ist durch Aushändigung einer
öffentlich beglaubigten Urkunde, welche der bisherige Gläubiger aus-
gestellt hat, von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benach-
richtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt?).
b) Dieselben Vorschriften finden Anwendung auf die Verpfän-
dung der erwähnten Forderungen °).
c) Militärpersonen können im Falle der Versetzung nach einem
anderen Orte das Mietsverhältnis in Ansehung der Räume,
welche sie für sich oder ihre Familie an dem bisherigen Garnisonorte
gemietet haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündi-
gen. Die Kündigung muß aber für den ersten Termin erfolgen, für
den sie zulässig ist*).
3. Verfügungen von Todeswegen. Alle Vorschriften der
Partikularrechte mit Einschluß des römischen Rechts über Soldaten-
testamente und über andere erbrechtliche Privilegien der Militär-
personen sind ausnahmslos und in vollem Umfang aufgehoben und
durch die Vorschriften des 8 44 des Militärgesetzes ersetzt worden’).
Die in diesem Gesetz sanktionierten Rechtsregeln haben aber keinen
inneren Zusammenhang mit dem militärischen Dienst verhältnis.
Denn sie gewähren die Befugnis, unter besonders erleichterten Formen
letztwillige Verordnungen zu errichten, den Militärpersonen und Zivil-
beamten der Militärverwaltung nur in Kriegszeiten oder während eines
Belagerungszustandes und nur von dem Zeitpunkle an, wo sie ihre
Standquartiere oder bisherigen Wohnorte im Dienste verlassen oder
in denselben angegriffen oder belagert werden; unter den gleichen
Verhältnissen steht dieselbe Befugnis aber allen Personen zu, welche
nach & 155—158 des Militärstrafgesetzbuchs den Militärgesetzen unter-
worfen sind, sowie den Kriegsgefangenen und Geiseln, solange sie sich
in der Gewalt des Feindes befinden; endlich gemäß Art. 44 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auch den Personen,
die zur Besatzung eines in Dienst gestellten Schiffes der kaiserlichen
Marine gehören, solange das Schiff sich außerhalb eines inländischen
1) BGB. $ 400. Auch die Aufrechnung ist nur mit dieser Beschränkung gestattet.
Daselbst 3 394.
2) Daselbst $ 411. Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Forderung
kraft Gesetzes übergeht. $ 412.
3) Daselbst $ 1274, 1280.
4) Daselbst $ 570. Die gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungstermine
sind im $ 565 bestimmt; sie stehen im Gegensatz zu den vertragsmäßig vereinbarten.
5) Vgl. Mandry a a.0.S.584 und Seydelin Hirths Annalen 1875, Sp. 1485.
Die Vorschriften des $ 44 cit. sind weder von dem Bürgerlichen Gesetzbuch noch
von dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Heer und Marine vom 28. Mai
1901 (Reichsgesetzbl. S. 185) verändert worden. Siehe das letztere Gesetz 8 2 a. E.