$ 112. Die Kriegsleistungen. 301
läßt durch die ihm untergeordneten Militäreisenbahnbehörden die zum
Zweck der Landesverteidigung erforderlichen Kriegsleistungen der
Eisenbahnen in Anspruch nehmen. Nach Ausspruch der Mobil-
machung übernimmt der Chef der Eisenbahnabteilung des preußischen
großen Generalstabes die Geschäfte des Chefs des Feldeisenbahnwe-
sens, nötigenfalls auch diejenigen des Chefs des preußischen stell-
vertretenden Generalstabes der Armee bis zu deren Ernennung.
Der Chef der Eisenbahnabteilung des stellvertretenden Generalstabes
der Armee ist dem Chef des Feldeisenbahnwesens unmittelbar unter-
stellt und übernimmt, wenn der letztere den Sitz der Eisenbahnabtei-
lung verläßt, dessen Obliegenheiten nach seinen Weisungen hinsicht-
lich der Eisenbahnen rückwärts der Uebergangsstationen!). Den be-
triebführenden Eisenbahnverwaltungen gegenüber werden die militäri-
schen Interessen wahrgenommen durch Linienkommandan-
turen, welche die den Verwaltungen obliegenden Leistungen fordern,
deren Erfüllung gemeinsam mit ihnen regeln und die Ausführung
überwachen?). Nach Bedarf werden durch die Militärbehörde Bahn-
hofskommandanten eingesetzt, welche der Linienkommandantur unter-
stellt sind. Sie handhaben die militärischen und militärpolizeilichen
Anordnungen im Bereiche des betreffenden Bahnhofs und der zuge-
wiesenen anschließenden Eisenbahnstrecken, vermitteln zwischen den
Transportführern und den Vertretern der Eisenbahnverwaltungen und
schützen die Eisenbahnbeamten gegen Eingriffe in ihren Dienst, sind
aber nicht befugt, sich in den Eisenbahndienst zu mischen °). In be-
treff der Aufstellung, Heranziehung und Absendung der Sanitätszüge
verfügt der Chef des Feldsanitätswesens im Einvernehmen mit dem
Chef des Feldeisenbahnwesens®). Für jeden von Mannschaften ge-
bildeten oder begleiteten Militärtransport wird im Kriege wie im
Frieden von der absendenden Militärbehörde ein Transportführer be-
stimmt°). |
Auf seiten der Zivilverwaltungen bildet das Reichs-
eisenbahnamt dieZentralstelle für alle Kriegsleistungen der Eisen-
bahnen. Auf Ersuchen desselben entsenden die beteiligten Landes-
regierungen sachverständige Kommissare nach Berlin, welche demselben
über die örtlichen Verhältnisse und Einrichtungen Auskunft erteilen
und mit ihrem Rat zur Seite stehen. Sie können vom Reichseisen-
bahnamt mit der Ausführung der erforderlichen Anordnungen un-
mittelbar betraut werden‘). Die Eisenbahnverwaltungen sind bezüg-
lich der Erfüllung der ihnen obliegenden Kriegsleistungen, soweit im
Friedensbetriebe befindliche Strecken in Frage kommen, der Ober-
aufsicht des Reichseisenbahnamts nach Maßgabe des Reichsgesetzes
vom 27. Juni 1873 unterstellt; dagegen haben sie hinsichtlich der im
1) 88 7, 8. 2) 89.
3) $ 10. 4) $ 11.
5) Die Obliegenheiten desselben sind im $ 12 geregelt. 6) $S 13, Ziff. 4.