Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 112. Die Kriegsleistungen. 303 
Das Maß, in welchem die Transportleistung einer Eisenbahn in 
Anspruch genommen werden kann, ist gesetzlich nicht bestimmt; es 
findet seine Grenze in der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Im Kriegs- 
rayon kann bis zu dieser äußersten Grenze gegangen werden; die Fest- 
stellung der Fahrpläne, sowie die Zulässigkeit des Privatverkehrs unter- 
liegt den Bestimmungen des Chefs des Feldeisenbahnwesens unter Mit- 
wirkung des Reichseisenbahnamtes. Bei den übrigen Eisenbahnen 
bleibt in der Regel, d. h. wenn nicht besondere Aufgaben zu erfüllen 
sind, z. B. die schnelle Beförderung großer Truppenmassen, der ge- 
wöhnliche Fahrplan bestehen und die Militärzüge sind in denselben 
einzuschalten !). 
b) Die Geltendmachung der den Eisenbahnen obliegenden 
Verpflichtung, die Verteilung der Last auf die einzelnen Verwaltungen, 
das Verfahren bei den Requisitionen, die Art und Weise der Ausfüh- 
rung des TIransportes, das Verhältnis aer regelmäßigen Verwaltungs- 
behörden zu den Militärbehörden usw. ist durch ein Reglement zu 
normieren, welches der Kaiser mit Zustimmung des Bun- 
desrates zu erlassen hat?). Dieses Reglement ist in der Militärtrans- 
portordnung und ihren Anlagen enthalten. 
c) Die Vergütung für die Transportleistungen wird berechnet 
nach einem allgemeinen Tarif, welchen der Bundesrat zu erlassen 
und von Zeit zu Zeit zu revidieren hat?. Die Abrechnung der 
Eisenbahnverwaltungen mit den Militärbehörden ist durch die Trans- 
portordnung $ 57 ff. geregelt. Die den Eisenbahnverwaltungen zu zah- 
lenden Beträge werden bis nach Eingang, Prüfung und Feststellung 
der Liquidationen gestundet und von dem ersten Tage des auf 
den Eingang der gehörig belegten Liquidation folgenden Monats an 
mit vier Prozent verzinst. Die Zahlung der festgestellten Be- 
träge und Zinsen findet nur nach Maßgabe der verfügbaren Mittel 
statt ®). 
Friedenszeiten die Anschaffung der Ausrüstungsgegenstände und Herstellung der er- 
forderlichen Anlagen und Einrichtungen zu fordern und zu beaufsichtigen, ergibt sich 
aus Art. 47 der Reichsverfassung. 
1) Instruktion vom 20. Juli 1872, 8 7. 
2) Ausführungsverordnung Art. 14, Ziff. 2. 
3) Kriegsleistungsgesetz & 29, Ziff. 2. Derselbe wird nach seiner jedesmaligen 
Feststellung durch den Reichsanzeiger und durch das Zentralblatt für das Deutsche 
Reich veröffentlicht. Ausführungsverordnung Art. 14, Ziff. 4, Abs. 1. Der jetzt geltende 
Militärtarif ist gleichzeitig mit der Militärtransportordnung am 18. Januar 1899 
erlassen und im Reichsgesetzbl. S. 109 ff. verkündet worden. Da er das Maß 
der Militärlasten der Eisenbahnen mitbestimmt, also den Charakter einer Rechtsver- 
ordnung hat, so war die Verkündigung im Reichsgesetzbl. erforderlich. Auch der 
frühere Tarif vom 28. Januar 1887 wurde im Reichsgesetzbl. S. 97 ff. ordnungsmäßig 
verkündet. 
4) Kriegsleistungsgesetz $ 30. Ueber Aufruf und Präklusion der Ansprüche findet 
$ 22 analoge Anwendung. Siehe oben S. 286.
	        
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