8 112. Die Kriegsleistungen. 305
rüstungsmaterial dagegen erfolgt die Vergütung nach den am Orte und
zur Zeit der Leistung bestehenden Durchschnittspreisen und wird durch
Schätzung Sachverständiger ($ 33 des Gesetzes) festgestellt!). Hinsicht-
lich der Liquidation, Stundung, Verzinsung und Zahlung gelten die-
selben Regeln wie für die Transportvergütung?).
4. Gestellung von Personal.
a) Inhalt der Last. Den Eisenbahnverwaltungen ist die Verpflich-
tung auferlegt, »ihr Personal herzugeben« °). Obwohl diese Last in einem
und demselben Satze mit der Verpflichtung zur Hergabe von Material
zusammengestellt ist, so unterscheidet sie sich doch von der letzteren
ihrem rechtlichen Charakter nach erheblich, denn freie Personen kön-
nen eben nicht wie Lokomotiven oder Schienen »geliefert« werden.
Der Inhalt der Last besteht vielmehr im allgemeinen nur darin, daß
die Eisenbahnverwaltungen ihren Beamten und Arbeitern gegenüber
auf Erfüllung der Dienstpflicht verzichten, damit dieselben in den
Dienst der Militäreisenbahndirektion zeitweise eintreten können, und
daß sie ihre Angestellten auffordern, den Militäreisenbahndienst zu ver-
sehen. Einen rechtlichen Zwang, dieser Aufforderung Folge zu leisten,
können die Eisenbahnverwaltungen in der Regel nicht ausüben. In-
sofern jedoch den Verwaltungen entweder vertragsmäßige oder gesetz-
liche Befugnisse zustehen oder insofern sie kraft ihrer Disziplinarge-
walt ihrer Aufforderung Nachdruck zu geben vermögen, was insbe-
sondere bei den Staatseisenbahnverwaltungen der Fall ist, liegt ihnen
die positive Verpflichtung ob, ihre Beamten zur Dienstleistung bei den
Staatseisenbahnverwaltungen anzuhalten.
Wohl zu unterscheiden von der Verpflichtung der Verwaltung ist
die Verpflichtung der Beamten zum Feldeisenbahndienst. Die letztere
ist lediglich ein Anwendungsfall der gesetzlichen Wehrpflicht und wird
durch die für die letztere geltenden Regeln bestimmt. Nur soweit die
Wehrpflicht sich erstreckt, kann das Eisenbahnpersonal zum Dienst in
den Feldeisenbahnformationen gesetzlich angehalten werden *).
b) Ueber die Geltendmachung finden die Vorschriften ana-
loge Anwendung, welche für die Lieferung von Eisenbahnmaterial ge-
geben sind’).
c) Eine Vergütung wird den Eisenbahnverwaltungen dafür,
daß sie ihr Personal der Militärverwaltung zur Disposition stellen,
nicht gewährt. Dagegen übernimmt die letztere für die in ihren Dienst
eintretenden Personen für die Zeit des Dienstes die Zahlungen des
1) Kriegsleistungsgesetz $ 29, Abs. 2 u. 3.
2) Kriegsleistungsgesetz 8 30. 3) Kriegsleistungsgesetz $ 28, Ziff. 3.
4) Die Verteilung des für den Feldeisenbahndienst heranzuziehenden dienst-
pflichtigen Personals findet bereits im Frieden durch den Chef des Generalstabes der
Armee im Einverständnis mit dem Reichseisenbahnamt statt. Die näheren Vor-
schriften darüber enthält die Wehrordnung $ 127.
5) Ausführungsverordnung Art. 14, Ziff. 3.