312 SS 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen.
Entfernung von 1650 (375 +1275) Metern unterliegt den für den dritten
Rayon bestehenden Einschränkungen !). |
Wenn mehrere zusammenhängende Befestigungslinien voreinander
liegen, so bildet der Raum zwischen denselben die Zwischenrayons.
Dieselben zerfallen in strenge und einfache; die ersteren umfassen das
Terrain im Abstande von 75 Metern von der inneren Befestigungslinie;
darüber hinaus liegt der einfache Zwischenrayon °).
Endlich bestehen besondere Vorschriften bei Festungen mit einer
Zitadelle für den Rayonbezirk vor den stadtwärts gewendeten Werken
derselben, die sogenannte Esplanade °).
Die Abgrenzung der Rayons tritt jedoch nur bei der Neuanlage
oder dem Umbau von Festungen in Kraft. Die bisherigen von den
Anordnungen des Reichsgesetzes abweichenden Rayons bestehender
Befestigungen, insbesondere die der vorhandenen detachierten Forts ®),
verbleiben unverändert bis zur Ausführung eines Neu- oder Verstär-
kungsbaues’’). Bei den preußischen Festungen erstreckt sich daher
— dem Festungsregulativ vom 10. September 1828 (Gesetzsammlung
S. 120) entsprechend — bis zu diesem Zeitpunkt der Rayonbezirk nur
im ganzen 360 Ruten oder 1800 Schritt weit von den Festungswerken
aus. Auch die vorhandenen Esplanaden bleiben in ihrer bisherigen
Ausdehnung unverändert, und bei dem Neubau einer Zitadelle wird
über den Umfang der Esplanade in jedem Falle besondere Bestimmung
durch die Reichs-Rayonkommission getroffen ®).
2. Die ersten beiden Rayons, sowie etwaige Esplanaden und Zwischen-
rayons werden bei Neuanlagen von Befestigungen abgesteckt und
durch Rayonsteine bezeichnet. Eine Versteinung des dritten Rayons
ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; den Besitzern der Grundstücke ist
von der Kommandantur die erforderliche Auskunft über die Rayon-
grenze zu erteilen. Die Absteckung und Versteinung erfolgt durch die
Kommandanturen unter Mitwirkung der Polizeibehörden und unter
Zuziehung der Ortsvorstände und Besitzer selbständiger Gutsbezirke ?).
Dasselbe Verfahren ist bei Veränderungen der Rayonbezirke ®) zu
beobachten; es ist dazu stets ein Zusammenwirken der Kommandan-
tur und der Zivilbehörde und die Genehmigung der Reichs-Rayon-
kommission erforderlich. |
Von dem Zeitpunkt der Absteckung und Vermarkung an treten
die gesetzlichen Beschränkungen in der Benutzung des Grundeigen-
tums in Wirksamkeit.
1) A.a. 0.8 5, Abs. 2.
2) A.a. 0.8 2, Abs. 2 u.8 7. 3) $S 2, Abs. 3.
4) Auch die vorhandenen besonderen Rayons, z. B. von verschanzten Lagern,
Städtebefestigungen, inneren Festungsabschnitten, sind unverändert erhalten worden.
5) 8 24, Abs. 1. Ob ein Bau als ein die Rayonabgrenzung verändernder Ver-
stärkungsbau anzusehen ist, wird von der Reichs-Rayonkommission entschieden. In-
struktion zu 8 24.
6) $ 24, Abs. 2. 7)8 8, Abs. 1. 8) $ 8, Abs. 2.