8 120. Die Verbrauchsabgaben. I. Salzsteuer. 4A}
Reichsgesetze, sondern übereinstimmende Landesgesetze; von denselben
gilt aber ganz dasselbe, was vom Vereinszollgesetz oben S. 405 fg.
dargetan worden ist; da den Einzelstaaten die Befugnis entzogen ist,
an diesen Gesetzen irgend eine Aenderung vorzunehmen, so stehen sie
in ihrer Wirkung den Reichsgesetzen gleich und werden in der Praxis
wie ein solches behandelt. Die Befugnis des Bundesrats zum Erlaß
von Ausführungsbestimmungen beruht nicht auf einer in den Salz-
steuergesetzen enthaltenen Delegation, sondern auf Art. 7 der Reichs-
verfassung und erstreckt sich auf das ganze Reichsgebiet }).
2. Objekt der Abgabe ist das im Inlande gewonnene und zum
inländischen Verbrauch bestimmte Salz und zwar unbedingt das Siede-,
Stein- und Seesalz.
Außerdem werden zwar unter »Salz« alle Stoffe mitbegriffen, aus
welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt, die oberste Finanzbe-
hörde jedes Bundesstaates ist jedoch ermächtigt, solche Stoffe von
der Abgabe freizulassen, wenn ein Mißbrauch nicht zu befürchten ist.
Gesetz 8 2.
Befreit von der Abgabe ist das Salz, welches zu den im $ 20
des Gesetzes aufgeführten Zwecken bestimmt ist, sofern die von der
Steuerverwaltung angeordneten Kontrollmaßregeln beobachtet werden ?).
3. Verpflichtet zur Entrichtung der Abgabe für das im Inland
gewonnene Salz ist der Produzent oder Steinsalz-Bergwerksbesitzer.
Die Verpflichtung desselben tritt ein mit der nach zuvoriger Anmel-
dung und Abfertigung erfolgenden Entnahme des Salzes aus den unter
steueramtlicher Kontrolle stehenden Salzmagazinen. Gesetz 89°). Er-
folgt die Abfertigung auf Begleitschein, so finden hinsichtlich der Ver-
pflichtung zur Entrichtung der Steuer die Zollgesetze und Verord-
nungen Anwendung.
4. Die Höhe der Abgabe beträgt 6 Mark für den Zentner
Nettogewicht. $ 2°).
9. Vorschriften zur Sicherung der Abgabeentrichtung. Die Be-
nutzung einer neuen Anlage zur Gewinnung oder Raffinierung von
1) Ausführungsbestimmungen vom 5. Juli 1888 (Zentralbl. S. 613 ff.)
mit zahlreichen Abänderungen. Siehe namentlich die Bestimmungen vom 5. März 1913
(Zentralbl. S. 419).
2) Umfangreiche Ausführungsbestimmungen enthält die vom Bundesrat beschlos-
sene Salzabgaben-Befreiungsordnung vom 5. März 1913 (Zentralbl. S. 420).
3) Alles auf einem Salzwerk oder in einer Fabrik gewonnene Salz muß, sobald
es zur Lagerung reifist, von dem Besitzer in sichere, unter steuerlichem Mitverschluß
stehende Räume gebracht werden und darf in der Regel erst aus diesen in den Ver-
kehr oder zum Gebrauch des Besitzers gelangen. 8 9, Satz 1.
4) Bei der Einfuhr von Salz in das Zollgebiet wird neben der inneren Steuer
eine Zollgebühr von 80 Pfg. für den Doppelzentner erhoben. Tarif von 1902, Nr. 280.
In den Fällen, in welchen das Salz von der inneren Steuer befreit ist, wird diese
auch bei der Einfuhr nicht erhoben. Die Zollvorschriften finden auf den ganzen
Betrag Anwendung. Gesetz $ 19.