A4D 8 120. Die Verbrauchsabgaben. II. Zuckersteuer.
Salz ist nur gestattet, wenn sie mindestens sechs Wochen vor Eröff-
nung dem Hauptzoll- oder Steueramt, in dessen Bezirk die Anstalt
sich befindet, angemeldet worden ist. Zu einer gleichen Anmeldung
sind auch die Besitzer von Fabriken verpflichtet, in welchen Salz in
reinem oder unreinem Zustande als Nebenprodukt gewonnen wird.
8 3'). Jeder Besitzer eines im Betriebe befindlichen Salzwerkes oder
einer Fabrik der bezeichneten Art hat binnen einer von der Steuer-
behörde zu bestimmenden Frist dem Hauptamt des Bezirks eine Be-
schreibung und Nachweisung des Salzwerks oder der Fabrik und
aller Veränderungen in doppelter Ausfertigung einzureichen, & 4?)
Die Anstalten unterliegen zur Ermittelung des Abgabenbetrages sowie
zur Verhütung von Defraudationen hinsichtlich ihres Betriebes und
geschäftlichen Verkehrs der Kontrolle der Steuerverwaltung nach Maß-
gabe einer jedem Besitzer mitzuteilenden Anweisung. $ 6. Die Ver-
pflichtungen, welche dem Salzwerksbesitzer zum Zweck der Kontrolle
auferlegt werden können, sind im 8 7 aufgezählt.
6. Die Defraudation der Salzabgabe wird bestraft mit der
Konfiskation der Gegenstände, in bezug auf welche die Defraudation
verübt ist und mit einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage
der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber 30 Mark
beträgt. Kann die Konfiskation selbst nicht vollzogen werden, so ist
auf Erlegung des Werts der Gegenstände zu erkennen. Neben der
Strafe ist die Abgabe mit 6 Mark für den Zentner zu entrichten. Ge-
setz & 11. Im ersten Wiederholungsfalle nach vorangegangener rechts-
kräftigen Verurteilung wird die Geldbuße verdoppelt, in jedem ferne-
ren Rückfalle vervierfacht. 8 12 Abs. 1°). Die Defraudation wird bei
den im $ 13 aufgeführten Tatbeständen als vollbracht angenommen;
kann jedoch der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Defraudation
nicht habe verüben können oder wollen, so findet nur eine Ordnungs-
strafe statt, welche 3—30 Mark beträgt. Die mit einer Ordnungsstrafe
bedrohten Handlungen sind im 815 des Gesetzes aufgeführt. Im übri-
gen finden die Zollgesetze Anwendung. $& 17—19.
ll. Die Zuckersteuer‘).
1. Die Besteuerung des von Rüben gewonnenen Zuckers, welche
seit dem 1. September 1844 eine den Zollvereinsstaaten gemeinschaft-
1) Siehe dazu $2 der Ausführungsbestimmungen.
2) Jeder Besitzer eines neuen oder wieder in Betrieb gesetzten Salzwerkes hat die
Kosten der steuerlichen Ueberwachung desselben zu tragen, wenn die Menge des auf
demselben jährlich zur Verabgabung gelangenden Salzes nicht mindestens 12000 Zentner
beträgt. Gesetz $ 5.
3) Ueber den Verlust der Befugnis des Salzwerkbesitzers zur eigenen Verwaltung
seines Salzwerkes siehe $ 14 des Gesetzes.
4) v. Mayr in v. Stengels Wörterb. II, S. 982 ff. und Ergänzungsb. III, S. 336 ff.
Troje, Das Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896. Harburg 1896. Paasche, Zucker-
steuergesetz. Magdeburg 1897. Trautvetter.a.a.0. S. 281 ff.