Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

A4D 8 120. Die Verbrauchsabgaben. II. Zuckersteuer. 
Salz ist nur gestattet, wenn sie mindestens sechs Wochen vor Eröff- 
nung dem Hauptzoll- oder Steueramt, in dessen Bezirk die Anstalt 
sich befindet, angemeldet worden ist. Zu einer gleichen Anmeldung 
sind auch die Besitzer von Fabriken verpflichtet, in welchen Salz in 
reinem oder unreinem Zustande als Nebenprodukt gewonnen wird. 
8 3'). Jeder Besitzer eines im Betriebe befindlichen Salzwerkes oder 
einer Fabrik der bezeichneten Art hat binnen einer von der Steuer- 
behörde zu bestimmenden Frist dem Hauptamt des Bezirks eine Be- 
schreibung und Nachweisung des Salzwerks oder der Fabrik und 
aller Veränderungen in doppelter Ausfertigung einzureichen, & 4?) 
Die Anstalten unterliegen zur Ermittelung des Abgabenbetrages sowie 
zur Verhütung von Defraudationen hinsichtlich ihres Betriebes und 
geschäftlichen Verkehrs der Kontrolle der Steuerverwaltung nach Maß- 
gabe einer jedem Besitzer mitzuteilenden Anweisung. $ 6. Die Ver- 
pflichtungen, welche dem Salzwerksbesitzer zum Zweck der Kontrolle 
auferlegt werden können, sind im 8 7 aufgezählt. 
6. Die Defraudation der Salzabgabe wird bestraft mit der 
Konfiskation der Gegenstände, in bezug auf welche die Defraudation 
verübt ist und mit einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage 
der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber 30 Mark 
beträgt. Kann die Konfiskation selbst nicht vollzogen werden, so ist 
auf Erlegung des Werts der Gegenstände zu erkennen. Neben der 
Strafe ist die Abgabe mit 6 Mark für den Zentner zu entrichten. Ge- 
setz & 11. Im ersten Wiederholungsfalle nach vorangegangener rechts- 
kräftigen Verurteilung wird die Geldbuße verdoppelt, in jedem ferne- 
ren Rückfalle vervierfacht. 8 12 Abs. 1°). Die Defraudation wird bei 
den im $ 13 aufgeführten Tatbeständen als vollbracht angenommen; 
kann jedoch der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Defraudation 
nicht habe verüben können oder wollen, so findet nur eine Ordnungs- 
strafe statt, welche 3—30 Mark beträgt. Die mit einer Ordnungsstrafe 
bedrohten Handlungen sind im 815 des Gesetzes aufgeführt. Im übri- 
gen finden die Zollgesetze Anwendung. $& 17—19. 
ll. Die Zuckersteuer‘). 
1. Die Besteuerung des von Rüben gewonnenen Zuckers, welche 
seit dem 1. September 1844 eine den Zollvereinsstaaten gemeinschaft- 
1) Siehe dazu $2 der Ausführungsbestimmungen. 
2) Jeder Besitzer eines neuen oder wieder in Betrieb gesetzten Salzwerkes hat die 
Kosten der steuerlichen Ueberwachung desselben zu tragen, wenn die Menge des auf 
demselben jährlich zur Verabgabung gelangenden Salzes nicht mindestens 12000 Zentner 
beträgt. Gesetz $ 5. 
3) Ueber den Verlust der Befugnis des Salzwerkbesitzers zur eigenen Verwaltung 
seines Salzwerkes siehe $ 14 des Gesetzes. 
4) v. Mayr in v. Stengels Wörterb. II, S. 982 ff. und Ergänzungsb. III, S. 336 ff. 
Troje, Das Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896. Harburg 1896. Paasche, Zucker- 
steuergesetz. Magdeburg 1897. Trautvetter.a.a.0. S. 281 ff.
	        
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