Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. 41 
Staaten nach Elsaß-Lothringen verlegt worden. Die Dislozierung der 
sächsischen Truppen innerhalb Sachsens und der württembergischen 
Truppen innerhalb Württembergs steht den Kontingentsherren zu, 
während hinsichtlich der übrigen hier in Betracht kommenden Kon- 
tingente die Anweisung der einzelnen Garnisonen von dem Kaiser 
verfügt wird. 
b) Mehreren Staaten ist ferner zugesichert worden, daß ohne be- 
sondere militärische oder politische Interessen Iruppen anderer 
Kontingente in ihren Gebieten nicht Garnison erhalten werden, 
nämlich Sachsen, Württemberg, Hessen, Baden und Oldenburg’). 
c) Anderen Staaten ist dagegen wieder das Versprechen gegeben 
worden, daß sie an bestimmten in ihrem Gebiete gelegenen Orten 
eine fremde, und zwar preußische Garnison erhalten werden’). 
Eine mittelbare Beschränkung des kaiserlichen Dislokations- 
rechts ergibt sich außerdem, soweit die vorhandenen Kasernen 
zur Unterbringung der Truppen nicht ausreichen, dadurch, daß die 
Herstellung neuer Kasernen an die Bewilligung der dafür erforder- 
lichen Mittel im Etatsgesetz, die Einquartierung aber an die im $ 6 
des Quartierleistungsgesetzes gezogenen Schranken gebunden ist ?). 
6. Endlich hat der Kaiser das Recht, die kriegsbereite Auf- 
stellung eines jeden Teiles des Reichsheeres anzuordnen und die 
Reserve, Landwehr und Seewehr, sowie den Landsturm zu den Fah- 
nen einzuberufen *. Zur Sicherung der prompten Ausführung eines 
solchen Befehls sind alle bereits im Frieden zur schleunigen Ueber- 
führung des Heeres auf den Kriegsfuß erforderlichen Vorbereitungen 
nach den Bestimmungen des Kaisers zu treffen >). 
will er sich vorher mit dem Könige von Sachsen in Vernehmen setzen. Konvention 
mit Württemberg Art. 6. Eine Dislozierung der württembergischen Truppen 
außerhalb des Staatsgebietes soll nur mit Zustimmung des Königs von Würt- 
temberg erfolgen, sofern es sich nicht um Besetzung süddeutscher oder westdeutscher 
Festungen handelt. Hessen Art. 6 (wie Sachsen); Baden Art. 4 Oldenburg 
Art. 4, Abs. 4; Thüringen Art. 2; Anbalt Art. 2. 
l) Militärkonventionen mit Sachsen Art.5 (vorbehaltlich der vorübergehenden, 
inzwischen aufgehobenen Besetzung einzelner befestigter Plätze mit preußischen 
Truppen; Württemberg Art. 6 (ausgenommen Ulm); Hessen Art. 6 (ausge- 
nommen Mainz Art. 22); Baden Art. 4 (ausgenommen Ras tatt); Oldenburg 
Art. 4, Abs. 2 (mit Ausnahme der Stadt Birkenfeld). 
2) Konventionen mit Schwarzburg-Sondershausen Art. 2; Lippe- 
Detmold Art. 2; Schaumburg-Lippe Art. 2; Lübeck Art. 2, 8; Ham- 
burg Art. 2, 3; Bremen Art. 3,4; Waldeck (von 1877) Art. 2. 
3) Vgl. unten $S 111, I. Baden ist überdies in dem Schlußprotokoll zur Mili- 
tärkonvention Ziff. 5, Abs. 2 die Zusicherung erteilt worden, daß nach Orten, in 
denen die erforderlichen Kaserneneinrichtungen nicht vorhanden sind, nur aus be- 
sonders dringenden Gründen eine Garnison verlegt werden wird. 
4) Reichsverfassung Art. 63, Abs. 4; Wehrgesetz $ 8, Abs. 1. 
5) Militärgesetz $ 6, Abs. 1; die Militärkonventionen mit Sachsen Art. 9 und 
mit Württemberg Art. 14 betreffen zwar dieses Recht des Kaisers, ohne dasselbe 
aber irgendwie einzuschränken.
	        
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